23.11.2024
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Landesarbeitsgericht Hamm Vergleich19.07.2011

Arbeitsgericht erklärt fristlose Kündigung eines Fußballtrainers wegen Arbeits­ver­wei­gerung für zulässigParteien schließen vor dem Landes­a­r­beits­gericht Vergleich

Ein Fußballtrainer, der gemäß seines schriftlichen Arbeitsvertrags als „Trainer“ eingestellt wird, hat keinen Anspruch darauf, ausschließlich als Cheftrainer für eine Mannschaft zu arbeiten. Erscheint der Trainer trotz Aufforderung des Vereins nicht mehr zur Arbeit, weil ein weiterer Trainer eingestellt wurde, kann dies als Arbeits­ver­wei­gerung gewertet werden, die zur Kündigung führen kann. Dies entschied das Arbeitsgericht Siegen. In dem darauf folgenden Berufungs­ver­fahren schlossen die Parteien vor dem Landes­a­r­beits­gericht Hamm einen Vergleich.

Der 45 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wurde im Juli 2009 bei dem beklagten Verein in Siegen eingestellt. Er wurde als Trainer der ersten Mannschaft eingesetzt, die am Spielbetrieb der 5. Fußballliga (NRW-Liga) teilnimmt. Bereits Ende Oktober 2009 stellte der beklagte Verein den Kläger von seiner Arbeits­ver­pflichtung frei. Die Trainerstelle bei der ersten Mannschaft wurde neu besetzt. Danach forderte der beklagte Verein den Kläger mehrfach erfolglos auf, zur Arbeit zu erscheinen. Der Verein mahnte den Kläger dreimal ab und sprach am 1. Februar 2010 eine fristlose Kündigung aus.

Kläger ist der Auffassung, er sei ausschließlich als Cheftrainer der ersten Mannschaft eingestellt worden

Der Verein stützt die Kündigung darauf, dass der Kläger unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. Der Kläger meint demgegenüber, er sei ausschließlich als Cheftrainer der ersten Mannschaft eingestellt worden. Eine andere Tätigkeit schulde er nicht. Den Aufforderungen, zur Arbeit zu erscheinen, sei er nicht nachgekommen, weil im Hinblick auf die Neubesetzung der Trainerstelle bei der ersten Mannschaft mit einer vertragsgemäßen Beschäftigung nicht zu rechnen gewesen sei.

Anspruch auf ausschließ­lichen Einsatz als Trainer der ersten Mannschaft besteht nicht

Das Arbeitsgericht Siegen hatte die Kündi­gungs­schutzklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seine Arbeit beharrlich verweigert. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag sei der Kläger als „Trainer“ eingestellt gewesen. Daher habe er keinen Anspruch darauf, ausschließlich als Trainer der ersten Mannschaft eingesetzt zu werden.

Parteien vergleichen sich

Das Landes­a­r­beits­ge­richts knüpfte in seiner Verhandlung an die Vergleichs­ge­spräche an, die die Parteien bereits vorgerichtlich und in der ersten Instanz geführt hatten. Diesmal kam eine Einigung zustande: Die Parteien verständigten sich auf die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online

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