22.11.2024
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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil25.05.2012

Kündigung des mannschaft­s­ärzt­lichen Betreuers von Schalke 04 unwirksamArbeitgeber hätte durch Abmahnung darauf hinweisen müssen, dass er in Vorgehensweise des Arbeitnehmers kündi­gungs­würdigen Pflichtverstoß sieht

Das Landes­a­r­beits­gericht Hamm hat entschieden, dass die fristlose Kündigung des mannschaft­s­ärzt­lichen Betreuers des Profikaders des FC Schalke 04 durch das Gesund­heits­zentrum "medicos" unwirksam war. Das Gericht verwies darauf, dass eine Kündigung u.a. wegen vorgeworfener Wettbe­wer­bs­verstöße der vorherigen Abmahnung bedurft hätte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit dem 1. Januar 2006 bei dem beklagten Gesund­heits­zentrum als fachärztlicher Leiter berufliche Rehabilitation tätig. Die Beklagte bietet medizinische Leistungen u.a. auch dem Gebiet des Sports an. In diesem Zusammenhang war sie aufgrund eines Dienstvertrages zuständig für die mannschaft­s­ärztliche Betreuung des Profikaders des FC Schalke 04. Mit dem dafür zunächst eingesetzten Arzt wollte allerdings der damalige Trainer des FC Schalke 04 nach wenigen Monaten nicht mehr zusam­me­n­a­r­beiten. Deswegen übernahm der Kläger für medicos als mannschaft­s­ärzt­licher Betreuer Ende September 2010 mit zwei weiteren Ärzten die Betreuung des Profikaders des FC Schalke.

Parteien versuchen im Gespräch Möglichkeiten weiterer Zusammenarbeit nach ausgesprochener Kündigung auszuloten

Im Folgenden verhandelten die Parteien über eine Zusatz­ver­ein­barung zum Arbeitsvertrag des Klägers, in dem die Tätigkeit der Betreuung des Lizenz­spie­ler­kaders und insbesondere die Vergütung geregelt werden sollte. Im Dezember 2010 kündigte der FC Schalke 04 den Dienst­leis­tungs­vertrag zum Ende des Jahres 2010, teilte jedoch später mit, dass man die Dienst­leis­tungen doch bis zum 28. Februar 2011 in Anspruch nehmen wolle. Am 19. Januar 2011 fand ein vom FC Schalke 04 initiiertes Gespräch in der Geschäftsstelle des FC Schalke 04 statt, um Möglichkeiten der weiteren Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und dem Bundesligaclub über das Vertragsende hinaus auszuloten.

Arbeits­ver­hältnis fristlos wegen Arbeits­ver­wei­gerung und Wettbe­wer­bs­verstoß gekündigt

Nach dem Gespräch, das ergebnislos blieb und kontrovers geführt wurde, kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis mit dem Kläger noch am gleichen Tage fristlos wegen Arbeits­ver­wei­gerung und wegen eines Wettbe­wer­bs­ver­stoßes. Zur Begründung hat sich die Beklagte darauf bezogen, der Kläger habe bereits am 10. Januar 2011 schriftlich angekündigt, die Betreuung des Profikaders im eigenen Namen und für eigene Rechnung fortzusetzen. Im Gespräch am 19. Januar 2011 habe der Kläger durch seinen Bevoll­mäch­tigten nicht nur angekündigt, die mannschaft­s­ärztliche Betreuung im eigenen Namen bis zum 28. Februar 2011 sicherzustellen, sondern auch darüber hinaus. Später hat die Beklagte dem Kläger auch vorgeworfen, in bewusster Weise Einnahmen für ärztliche Bescheinigungen zu ihren Lasten auf sein Privatkonto umgeleitet zu haben. Am 22. Februar 2011 kündigte der Kläger das Arbeits­ver­hältnis seinerseits fristlos und war ab dem 1. März 2011 für Schalke 04 als mannschaft­s­ärzt­licher Betreuer tätig.

Arbeitsgericht erklärt außer­or­dentliche Kündigung für wirksam

Nach Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen die außer­or­dentliche Kündigung für wirksam gehalten. Hiergegen richtet sich die vom Kläger eingelegte Berufung, mit der auch die Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses gegen Zahlung einer Abfindung begehrt, weil ihm aufgrund des Verhaltens der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses nicht zumutbar war.

Beklagte hätte zunächst Abmahnung aussprechen müssen

Die Berufung des Klägers hatte vor dem Landes­a­r­beits­gericht Hamm teilweise Erfolg. Die außer­or­dentliche fristlose Kündigung ist unwirksam. Vor der Kündigung hätte die Beklagte dem Kläger durch eine Abmahnung vor Augen führen müssen, dass sie in der von seinem Anwalt angekündigten Vorgehensweise einen Pflichtverstoß sieht, der zur fristlosen Kündigung führen kann. Auch der nachgeschobene Kündigungsgrund verfängt nicht. Den Auflö­sungs­antrag hat die Kammer zurückgewiesen. Angesichts der Härte, mit der die Verhandlungen um die Zusatz­ver­ein­barung auch auf Klägerseite geführt worden sind, musste der Kläger ein entsprechendes Verhalten der Beklagten hinnehmen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online

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