21.11.2024
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Arbeitsgericht Gießen Urteil14.02.2018

Leiha­r­beit­nehmer scheitert mit Klage auf Equal PayGeforderter Gesamtschutz der Leiha­r­beit­nehmer in Arbeitnehmer­überlassungs­gesetzes in ausreichendem Maße berücksichtigt

Das Arbeitsgericht Gießen hat die Klage eines Leiha­r­beit­nehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Zahlung von Equal Pay abgewiesen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war seit 1. Februar 2017 bis zum 26. Juli 2017 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Arbeit­neh­mer­über­lassung betreibt, im Rahmen eines Arbeits­ver­hält­nisses beschäftigt. Kraft arbeits­ver­trag­licher Bezugnahme fanden auf das Arbeits­ver­hältnis die zwischen dem Bundes­a­r­beit­ge­ber­verband der Perso­na­l­dienst­leister e.V. (BAP) und der DGB-Tarif­ge­mein­schaft abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die in dem jeweiligen Einsatzbetrieb geltenden, zwischen dem BAP und der Mitglieds­ge­werk­schaft des DGB abgeschlossenen Tarifverträge über Branchen­zu­schläge Anwendung.

Kläger verlangt Vergütung nach geltenden Regelungen der Metall- und Elektrobranche

Der Kläger war während der Zeit seiner Beschäftigung ausschließlich bei einem Unternehmen, bei dem auf die Arbeits­ver­hältnisse der Stamm­a­r­beit­nehmer die Tarifverträge der Metall- und Elektro­in­dustrie in Hessen Anwendung finden, eingesetzt. Er machte geltend, dass die Vergütung auf der Grundlage der auf sein Arbeits­ver­hältnis anwendbaren tarif­ver­trag­lichen Regelungen in einem Maße hinter der aufgrund der Tarifverträge in der Metall- und Elektrobranche zu zahlenden Vergütung zurückbleibe, dass jedenfalls bei gebotener richt­li­ni­en­kon­former Auslegung der Tarif­öff­nungs­klausel in § 8 Abs. 2 S. 1 AÜG die Abweichung des Lohns hiervon nicht gedeckt sei. Er habe daher einen Anspruch auf Vergütung nach den in der Metall- und Elektrobranche geltenden Regelungen.

Das Arbeitsgericht Gießen ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Durch die Tarifverträge der Leiha­r­beits­branche, abgeschlossen zwischen dem Bundes­a­r­beit­ge­ber­verband der Perso­na­l­dienst­leister e.V. (BAP) und der DGB-Tarif­ge­mein­schaft, i.V.m. dem Branchen­zu­schlag­s­ta­rif­vertrag für die Metall- und Elektro­in­dustrie wird in zulässiger Weise vom Grundsatz des Equal Pay abgewichen.

EU-Richtlinie ermöglicht nationalem Gesetzgeber zulässige Abweichung vom Grundsatz der gleichen Vergütung bei Leiharbeit durch Tarifvertrag

Die Richtlinie 2008/104/EG (Leiha­r­beits­richtlinie) ermöglicht es dem nationalen Gesetzgeber, die Abweichung vom Grundsatz der gleichen Vergütung bei Leiharbeit durch Tarifvertrag zuzulassen. § 8 des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setzes in seiner aktuellen Fassung berücksichtigt den von der Richtlinie geforderten Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer in ausreichendem Maße, indem das Gesetz die Tarif­ver­trags­parteien auf die Einhaltung jedenfalls der Lohnuntergrenze in der Leiharbeit verpflichtet und ihnen gleichzeitig eine zeitliche Grenze zur Abweichung vom Equal Pay Grundsatz sowie einen Anreiz zur zeitnahen Heranführung der Löhne an diejenigen der Stamm­a­r­beit­nehmer setzt. Unter Berück­sich­tigung der auch den Tarifverträgen in der Leiha­r­beits­branche zukommenden Richtig­keits­ver­mutung sind nähere Vorgaben hinsichtlich der Entgelthöhe nicht geboten.

Quelle: Arbeitsgericht Gießen/ra-online

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