21.11.2024
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Dokument-Nr. 11347

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Urteil23.03.2011Bundesarbeitsgericht5 AZR 7/10
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil12.11.2009, 3 Sa 579/09
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Bundesarbeitsgericht Urteil23.03.2011

BAG: Im Entlei­her­betrieb geltende Ausschluss­fristen auf „Equal Pay“-Anspruch des Leiha­r­beit­nehmers nicht anwendbarAusschluss­fristen gehören bei unions­rechts­kon­former Auslegung des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setzes nicht zu wesentlichen, den Leiha­r­beit­nehmern zu gewährenden Arbeits­be­din­gungen

Kann der Leiha­r­beit­nehmer von seinem Vertrags­a­r­beitgeber, dem Verleiher, nach § 10 Abs. 4 AÜG die Erfüllung der wesentlichen Arbeits­be­din­gungen verlangen, wie sie der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gewährt, muss er die im Entlei­her­betrieb geltenden Ausschluss­fristen nicht einhalten. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde von der Beklagten bei der tarifgebundenen C. GmbH mehrjährig als Leiha­r­beit­nehmer eingesetzt. Er hat nach Beendigung seines Arbeits­ver­hält­nisses geltend gemacht, die C. GmbH gewähre ihren vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern eine höhere Vergütung als die ihm von der Beklagten geleistete. Er fordert Vergü­tungs­nach­zahlung für mehrere Jahre. Sein Arbeitsvertrag enthält keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen. Arbeitnehmer der Stamm­be­leg­schaft des Entlei­her­be­triebs müssen eine tarif­ver­traglich geregelte Ausschlussfrist beachten. Die Parteien streiten darüber, ob diese Ausschlussfrist die Entgel­t­ansprüche des Klägers untergehen ließ, weil er diese nicht fristwahrend schriftlich geltend machte. Mit dieser Begründung hat das Landes­a­r­beits­gericht die Klage im Wesentlichen abgewiesen.

Rückweisung der Sache an das Landes­a­r­beits­gericht

Auf die Revision des Klägers ist die Sache vom Bundes­a­r­beits­gericht an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen worden. Im Entlei­her­betrieb geltende Ausschluss­fristen gehören bei unions­rechts­kon­former Auslegung des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setzes nicht zu den wesentlichen Arbeits­be­din­gungen, die der Verleiher den Leiha­r­beit­nehmern „gewähren“ muss. Das Landes­a­r­beits­gericht muss deshalb noch feststellen, ob mit dem Kläger hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit vergleichbare Stamm­a­r­beit­nehmer des Entlei­her­un­ter­nehmens ein insgesamt höheres Entgelt als der Kläger erzielten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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