23.11.2024
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Dokument-Nr. 4874

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Urteil19.09.2007Bundesarbeitsgericht4 AZR 656/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil07.02.2006, 6 Sa 611/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.09.2007

Bundes­a­r­beits­gericht zum "Equal-Pay-Gebot" bei Arbeit­neh­mer­über­lassung

Leiharbeiter haben grundsätzlich Anspruch auf den gleichen Lohn wie angestellte Mitarbeiter. Eine Ausnahme kann aber dann gemacht werden, wenn im Vertrag des Leiharbeiters ein niedriger Tariflohn vereinbart worden ist. Ansonsten kann er ein höheres Gehalt beanspruchen („Equal-Pay“-Anspruch), wenn er von dem Unternehmen, an das er ausgeliehen worden ist, einen Vergleichslohn vorlegt. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Seit dem 1. Januar 2003 gilt für Zeita­r­beits­firmen im Bereich der Leiharbeit ein diskri­mi­nie­rungs­verbot (sog. „Equal-Pay-Gebot“), § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 AÜG. Danach ist ein Arbeitgeber, der bei ihm angestellte Arbeitnehmer an andere Unternehmen verleiht, verpflichtet, diesen dieselbe Vergütung zu zahlen, die sie bei dem entleihenden Unternehmen erhalten würden, es sei denn, dass in einem - auf Grund beiderseitiger Tarif­ge­bun­denheit oder arbeits­ver­trag­licher Verwei­sungs­klausel - für das Leiha­r­beits­ver­hältnis maßgebenden Tarifvertrag eine niedrigere Vergütung vorgesehen ist. Macht ein Leiha­r­beit­nehmer gegenüber seinem Arbeitgeber eine solche vergleichbare Vergütung klageweise geltend, genügt es zunächst, wenn er eine Auskunft des entleihenden Unternehmens über den dort gezahlten Vergleichslohn gem. § 13 AÜG vorlegt. Es ist dann Sache des Leiha­r­beit­gebers, die Richtigkeit dieser Auskunft, insbesondere die Vergleich­barkeit der Tätigkeit oder die Höhe der dort bescheinigten Vergütung substantiiert zu bestreiten.

Eine Sekretärin ist in München seit 1981 bei einer Leiha­r­beitsfirma angestellt und arbeitet seit dieser Zeit für verschiedene Kunden des Verleihers, ua. seit 1997 regelmäßig für einen großen juristischen Fachverlag. Im Arbeitsvertrag von 1981 war noch eine Bezugnahme auf den seinerzeit zwischen dem Arbeit­ge­ber­verband der Zeita­r­beits­firmen und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) abgeschlossenen Tarifvertrag enthalten. In einem auf Wunsch des Arbeitgebers im Jahre 1997 abgeschlossenen neuen Arbeitsvertrag fehlte jeder Hinweis auf einen Tarifvertrag; allerdings hatte der Arbeitgeber der Klägerin in einem Begleit­schreiben mitgeteilt, die alten Vereinbarungen seien - mit einigen Ausnahmen - weiter gültig. Als nach Inkrafttreten des „Equal-Pay-Gebots“ im AÜG (2003) der Arbeitgeber die Klägerin erneut aufforderte, einen neuen Vertrag zu unterschreiben, der diesmal wieder auf einen Tarifvertrag verweisen sollte, nämlich den mit der Arbeits­ge­mein­schaft der DGBGe­werk­schaften geschlossenen, weigerte sich die Klägerin und verlangte stattdessen nach dem Grundsatz des „Equal-Pay-Gebots“ die (auch noch über dem Tarif in der Verlagsbranche liegenden) Vergütung, die nach einer ihr von dem juristischen Verlag erteilten Auskunft dort einer angestellten Sekretärin gezahlt würde.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben die Klage abgewiesen.

Vor dem Bundes­a­r­beits­gericht hatte die Klägerin mit ihrer Revision Erfolg.

Der Leiharbeitgeber muss ihr die Vergütung zahlen, die einer vergleichbaren Arbeitnehmerin in dem entleihenden Betrieb (hier: in dem juristischen Fachverlag) gezahlt wird, weil der Arbeitsvertrag von 1997 keinen wirksamen Bezug auf einen Tarifvertrag enthält. Das Bundes­a­r­beits­gericht konnte den Streit noch nicht endgültig entscheiden, da das Landes­a­r­beits­gericht zu der konkreten Tätigkeit der Klägerin und der exakten Vergleichs­ver­gütung auch unter Berück­sich­tigung der vom Verlag erteilten Auskunft nach § 13 AÜG noch ergänzende Feststellungen zu treffen hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 66/07 des BAG vom 19.09.2007

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