21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil21.05.2013

Weihnachtsgeld: Leiha­r­beit­nehmer haben Anspruch auf gleiche Entgelte wie Arbeitnehmer des Entlei­her­be­triebsAusschluss vom Weihnachtsgeld bei Stich­tags­re­gelung jedoch möglich

Leiha­r­beit­nehmer haben nach den Grundsätzen des Arbeit­nehmer­überlassungs­gesetzes Anspruch auf das gleiche Entgelt wie Arbeitnehmer des Entlei­her­be­triebs (equal pay). Das gilt auch für Sonder­leis­tungen Weihnachtsgeld. Wird das Weihnachtsgeld an eine Stich­tags­re­gelung geknüpft, so ist der Anspruch nur gegeben, wenn der Leiha­r­beit­nehmer am Stichtag in dem betreffenden Unternehmen eingesetzt war. Dies entschied das Landes­arbeits­gericht Schleswig-Holstein.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeits­ver­hältnis sollten die Tarifverträge mit der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA (CGZP) Anwendung finden. Der Kläger war als Produk­ti­o­ns­helfer von Februar 2008 bis März 2009 bei der Firma B. als Arbeiter eingesetzt, allerdings im Dezember 2008 nur tageweise und nicht am 1. Dezember 2008. Die vergleichbaren Stamm­a­r­beit­nehmer der Firma B. erhielten nach einem dort anwendbaren Haustarifvertrag eine höhere Vergütung als der Kläger nach dem CGZP-Tarif.

Leiha­r­beit­nehmer erhebt Zahlungsklage

Nachdem das Bundes­a­r­beits­gericht festgestellt hatte, dass die CGZP nicht tariffähig ist (vgl. BAG, Beschluss v. 22.05.2012 - 1 ABN 27/12 -) und damit die mit dieser Gewerkschaft geschlossenen Tarifverträge nichtig sind, hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Zahlungsklage erhoben und unter dem Gesichtspunkt des equal pay für die Zeit seines Einsatzes bei der Firma B. die Differenz zwischen dem ihm nach dem CGZP-Tarif gezahlten Lohn und demjenigen nach dem Haustarif der Firma B. sowie das anteilige Weihnachtsgeld nach dem dortigen Hausta­rif­vertrag.

Weihnachtsgeld

Weihnachtsgeld ab'> Das Arbeitsgericht hatte der Zahlungsklage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landes­a­r­beits­gericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Zahlungsklage bezogen auf das Weihnachtsgeld abgewiesen. Im Übrigen blieb die Berufung erfolglos.

Zulässige Stich­tags­re­gelung des Betriebs verhindert Anspruch auf Weihnachtsgeld

Zur Begründung hat das Landes­a­r­beits­gericht ausgeführt, dass der Kläger nach dem Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­an­spruch Anspruch auf dieselben Leistungen habe wie Arbeitnehmer des Entlei­her­be­triebs, das heißt der Firma B, sofern nicht ein anwendbarer Tarifvertrag abweichende Regelungen zulasse. Die CGZP-Tarifverträge seien indessen nichtig. Die equal pay Ansprüche bezögen sich grundsätzlich auch auf das beim Entleiher gewährte Weihnachtsgeld. Indessen stehe dem Kläger kein anteiliges Weihnachtsgeld nach dem Hausta­rif­vertrag der Firma B. zu. Der Tarifvertrag der Firma B. enthalte eine zulässige Stich­tags­re­gelung, sodass der Anspruch nur bestehe, wenn der Arbeitnehmer am 1. Dezember in einem Arbeits­ver­hältnis steht. Ein bei der Firma B. eingesetzter Leiha­r­beit­nehmer könne nach dem equal pay Grundsatz mithin nur dann Weihnachtsgeld von seinem Vertrags­a­r­beitgeber (hier: Beklagte) beanspruchen, wenn er am 1. Dezember bei der Firma B. tatsächlich eingesetzt wurde.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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