21.11.2024
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Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil01.10.2015

Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung eines Schwer­be­hin­dertenFristlose Kündigung mangels Abmahnung unwirksam

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass ein schwer­be­hin­derter Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung hat, da die von ihm vorgetragenen Gründe für eine Diskriminierung nicht plausibel belegt werden konnten. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung erklärte das Gericht mangels Abmahnung für unwirksam. Die ordentliche Kündigung dagegen war als zulässig anzuerkennen, da ein Arbeits­ver­hältnis in einem Kleinbetrieb nicht dem gesetzlichen Kündi­gungs­schutz unterliegt.

Der Arbeitnehmer des zugrunde liegenden Streitfalls sitzt seit einem Motorradunfall im Rollstuhl und ist schwerbehindert. Er verklagte seine Arbeitgeberin auf Entfernung von Abmahnungen, Zahlung von Vergütung und Entschädigung wegen Diskriminierung in Höhe von mindestens 10.000. Außerdem wehrte er sich gegen zwei im Verlauf des Prozesses ausgesprochene Kündigungen.

Arbeitnehmer fühlt sich von Arbeitgeber diskriminiert

Die beklagte Arbeitgeberin hat nach Darstellung des Klägers unzulässige Maßnahmen ergriffen, um ihn aus dem Arbeits­ver­hältnis zu drängen. So habe sie ihm u.a. eine Abstellkammer als Arbeitsplatz zugewiesen, die Kommunikation mit anderen Mitarbeitern untersagt, seine Vergütung verspätet bzw. unvollständig gezahlt und ihm unberechtigt Abmahnungen erteilt. Der Kläger ist der Ansicht, es sei zu vermuten, dass die Beklagte ihn wegen seiner Behinderung diskriminiere. Diese Vermutung müsse die Beklagte entkräften. Die Beklagte bestreitet, den Kläger diskriminiert zu haben und hält den Ausspruch der zuletzt ausgesprochenen (fristlosen) Kündigung für gerechtfertigt, weil der Kläger entgegen der internen Anweisungen ein Foto von seinem Arbeitszimmer im Betrieb aufgenommen und im Prozess eingereicht habe.

Arbeits­ver­hältnis in Kleinbetrieb unterliegt nicht gesetzlichem Kündi­gungs­schutz

Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise - im Hinblick auf die angegriffene außer­or­dentliche Kündigung und die ausstehende Vergütung – statt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die außer­or­dentliche Kündigung hielt das Gericht mangels Abmahnung für unwirksam. Die ordentliche Kündigung konnte das Arbeits­ver­hältnis dagegen zum 31. August 2015 beenden, da es sich um einen Kleinbetrieb handelt und das Arbeits­ver­hältnis nicht dem gesetzlichen Kündi­gungs­schutz unterliegt.

Angebliche Diskriminierung nicht ausreichend belegt

Dem Kläger ist es nach Überzeugung des Gerichts nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass der Ausspruch der ordentlichen Kündigung und die weiteren von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen Diskri­mi­nie­rungen darstellten. Zum Teil, so das Gericht, fehle es nach den Schilderungen des Klägers bereits an ausreichenden Indizien, die für eine Benachteiligung wegen einer Behinderung sprächen. Zum Teil sei der Kläger beweisfällig geblieben. Für die Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte hat das Gericht wegen der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses kein Rechts­schut­z­in­teresse mehr gesehen.

Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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