18.10.2024
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Dokument-Nr. 21345

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Bundesarbeitsgericht Urteil23.07.2015

Kündigungs­begründung "inzwischen pensi­ons­be­rechtigt": Alters­diskri­mi­nierende Kündigung ist auch im Kleinbetrieb unzulässigBenutzung des Begriffs "Pensions­berechtigung" lässt eine Alters­diskriminierung vermuten

Ist bei einer Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin aufgrund von ihr vorgetragener Indizien eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters nach § 22 AGG zu vermuten und gelingt es dem Arbeitgeber nicht, diese Vermutung zu widerlegen, ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam.

Die am 20. Januar 1950 geborene Klägerin war bei der beklagten Gemein­schaft­s­praxis seit dem 16. Dezember 1991 als Arzthelferin beschäftigt. In der Praxis waren im Jahr 2013 noch vier jüngere Arbeit­neh­me­rinnen tätig. Die Klägerin war zuletzt überwiegend im Labor eingesetzt.

Klägerin sei "inzwischen pensi­ons­be­rechtigt"

Die Gesellschafter der Beklagten kündigten ihr Arbeits­ver­hältnis mit Schreiben vom 24. Mai 2013 zum 31. Dezember 2013 wegen Veränderungen im Laborbereich, welche eine Umstruk­tu­rierung der Praxis erforderten. Dabei führten sie an, die Klägerin sei „inzwischen pensi­ons­be­rechtigt“. Den anderen Beschäftigten wurde nicht gekündigt. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigung und verlangt eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

Das Kündi­gungs­schreiben lasse eine Benachteiligung wegen ihres Alters vermuten. Nach Darstellung der Beklagten sollte die Kündigung lediglich freundlich und verbindlich formuliert werden. Die Kündigung sei wegen eines zu erwartenden Entfalls von 70 bis 80 % der abrechenbaren Laborleistungen erfolgt. Die Klägerin sei mit den übrigen Arzthelferinnen nicht vergleichbar, weil sie schlechter qualifiziert sei. Deshalb sei ihr gekündigt worden.

Bundes­a­r­beits­gericht bejaht Verstoß gegen das Benach­tei­li­gungs­verbot

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Die Kündigung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und ist deshalb unwirksam. Die Beklagte hat keinen ausreichenden Beweis dafür angeboten, dass die wegen der Erwähnung der „Pensi­ons­be­rech­tigung“ zu vermutende Alters­dis­kri­mi­nierung nicht vorliegt. Ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin der geltend gemachte Entschä­di­gungs­an­spruch zusteht, kann noch nicht festgestellt werden. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (pm)

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