18.10.2024
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Arbeitsgericht Berlin Urteil31.08.2016

Freistellung eines gekündigten Mitarbeiters von Turkish Airlines zulässigArbeits­ver­traglich vereinbartes Freistel­lungsrecht durch Flugge­sell­schaft nicht rechtswidrig

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die Flugge­sell­schaft Turkish Airlines berechtigt ist, einen gekündigten Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freizustellen.

Der seit 2006 bei der Fluggesellschaft als Sales Representative beschäftigte Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde im August 2016 zum 31. Dezember 2016 gekündigt und gleichzeitig unter Fortzahlung seines Gehalts von der Arbeit freigestellt. Gegen die Kündigung verteidigt er sich mit der Kündi­gungs­schutzklage, die demnächst vor dem Arbeitsgericht Berlin verhandelt wird (Az. 29 Ca 10637/16).

Kläger hält Kündigung seines Arbeits­ver­hält­nisses für politisch motiviert

Gegen die Freistellung setzte sich der Kläger mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Wehr, um zu erreichen, dass sein Arbeitgeber ihn bis zum Ende der fünfmonatigen Kündigungsfrist beschäftigen muss. Er begründete diesen Antrag damit, dass die Kündigung seines Arbeits­ver­hält­nisses im Zusammenhang mit den Ereignissen in der Türkei nach dem gescheiterten Militärputsch zu sehen sei, also einen politischen Hintergrund habe. In diesem Zusammenhang gegen ihn gerichtete Vorwürfe seien aber völlig haltlos. Durch die Freistellung werde er ausgegrenzt und einem falschen Verdacht ausgesetzt.

Arbeitgeber gibt ausschließlich wirtschaftliche Gründe für Kündigung an

Die beklagte Flugge­sell­schaft hingegen bestritt politische Motive für die Kündigung und die Freistellung. Die Kündigung habe ausschließlich wirtschaftliche Gründe, denn der Umsatz sei im ersten und zweiten Quartal 2016 eingebrochen. Deshalb habe man sich entschlossen, Personal auch in Deutschland abzubauen.

Arbeitsvertrag enthält Vereinbarung zur Freistellung bei Kündigung

Das Arbeitsgericht Berlin wies den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Es berücksichtigte dabei, dass der Arbeitsvertrag des Klägers eine Vereinbarung enthält, wonach der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung berechtigt ist, den Kläger freizustellen. Diese Klausel hat das Arbeitsgericht für wirksam erachtet. Auch die Ausübung dieses arbeits­ver­traglich vereinbarten Freistel­lungs­rechts durch die Flugge­sell­schaft ist nach Ansicht des Gerichts nicht rechtswidrig, weil jedenfalls bei der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um eine betrie­bs­be­dingte Kündigung handele und diese auch nicht offensichtlich unwirksam sei.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online

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