Arbeitsgericht Berlin Urteil31.08.2016
Freistellung eines gekündigten Mitarbeiters von Turkish Airlines zulässigArbeitsvertraglich vereinbartes Freistellungsrecht durch Fluggesellschaft nicht rechtswidrig
Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die Fluggesellschaft Turkish Airlines berechtigt ist, einen gekündigten Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freizustellen.
Der seit 2006 bei der Fluggesellschaft als Sales Representative beschäftigte Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde im August 2016 zum 31. Dezember 2016 gekündigt und gleichzeitig unter Fortzahlung seines Gehalts von der Arbeit freigestellt. Gegen die Kündigung verteidigt er sich mit der Kündigungsschutzklage, die demnächst vor dem Arbeitsgericht Berlin verhandelt wird (Az. 29 Ca 10637/16).
Kläger hält Kündigung seines Arbeitsverhältnisses für politisch motiviert
Gegen die Freistellung setzte sich der Kläger mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Wehr, um zu erreichen, dass sein Arbeitgeber ihn bis zum Ende der fünfmonatigen Kündigungsfrist beschäftigen muss. Er begründete diesen Antrag damit, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit den Ereignissen in der Türkei nach dem gescheiterten Militärputsch zu sehen sei, also einen politischen Hintergrund habe. In diesem Zusammenhang gegen ihn gerichtete Vorwürfe seien aber völlig haltlos. Durch die Freistellung werde er ausgegrenzt und einem falschen Verdacht ausgesetzt.
Arbeitgeber gibt ausschließlich wirtschaftliche Gründe für Kündigung an
Die beklagte Fluggesellschaft hingegen bestritt politische Motive für die Kündigung und die Freistellung. Die Kündigung habe ausschließlich wirtschaftliche Gründe, denn der Umsatz sei im ersten und zweiten Quartal 2016 eingebrochen. Deshalb habe man sich entschlossen, Personal auch in Deutschland abzubauen.
Arbeitsvertrag enthält Vereinbarung zur Freistellung bei Kündigung
Das Arbeitsgericht Berlin wies den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Es berücksichtigte dabei, dass der Arbeitsvertrag des Klägers eine Vereinbarung enthält, wonach der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung berechtigt ist, den Kläger freizustellen. Diese Klausel hat das Arbeitsgericht für wirksam erachtet. Auch die Ausübung dieses arbeitsvertraglich vereinbarten Freistellungsrechts durch die Fluggesellschaft ist nach Ansicht des Gerichts nicht rechtswidrig, weil jedenfalls bei der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handele und diese auch nicht offensichtlich unwirksam sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2016
Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online