23.11.2024
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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil20.03.2013

Arbeitnehmer hat trotz Kündigung grundsätzlich einen Be­schäftigungs­anspruch bis zum Ablauf der KündigungsfristVerbot der Beschäftigung aufgrund arbeits­vertraglicher Regelung unwirksam

Regelt ein Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung vom Arbeitgeber einseitig freigestellt werden kann, so ist diese Regelung unwirksam. Denn ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Weiter­be­schäf­tigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landes­arbeits­gerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Abtei­lungs­leiter einer Privatbank im Dezember 2012 ordentlich gekündigt. Auf Grundlage einer Regelung im Arbeitsvertrag wurde der Abtei­lungs­leiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist im Juli 2012 von der Arbeit freigestellt. Mit einer einstweiligen Verfügung beantragte der Abtei­lungs­leiter jedoch die Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist.

Arbeitsgericht wies Antrag zurück

Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. wies den Antrag des Abtei­lungs­leiters zurück. Denn die Parteien haben im Arbeitsvertrag die Befugnis der Bank zur Freistellung eines Arbeitnehmers in der laufenden Kündigungsfrist wirksam geregelt. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB habe nicht vorgelegen. Gegen das Urteil legte der Abtei­lungs­leiter Berufung ein.

Anspruch auf Weiter­be­schäf­tigung bestand

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten des gekündigten Abtei­lungs­leiters und hob das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Denn die Bank habe mit der Freistellung ihr Direktionsrecht nach § 106 Satz 1 GewO überschritten.

Freistel­lungs­klausel im Arbeitsvertrag unwirksam

Die Freistel­lungs­klausel im Arbeitsvertrag sei zudem nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam gewesen. Denn sie habe den Abtei­lungs­leiter unangemessen benachteiligt. Nach der Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts bestehe der Beschäf­ti­gungs­an­spruch auch nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers, also ein berechtigtes Feststel­lungs­in­teresse, besteht. Ein solches sei hier jedoch nicht vorgetragen worden.

Freistellung durch Vereinbarung möglich

Zwar sei eine Freistellung des Arbeitnehmers durch eine Vereinbarung möglich, so das Landes­a­r­beits­gericht weiter. Auf den Beschäf­ti­gungs­an­spruch dürfe jedoch nicht im Voraus generell verzichtet werden. Denn dadurch würde das Recht, diesen Anspruch in einer konkreten Situation geltend zu machen, erheblich beeinträchtigt.

Quelle: Hessiches Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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