24.11.2024
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Arbeitsgericht Berlin Urteil03.04.2014

Trotz Alkohol­krankheit: Verhal­tens­be­dingte Kündigung eines Berufs­kraft­fahrers wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss rechtswirksamAlkoho­le­r­krankung des Arbeitnehmers steht Kündigungs­entscheidung nicht entgegen

Das Arbeits­ver­hältnis eines Berufs­kraft­fahrers kann aus verhal­tens­be­dingten Gründen gekündigt werden, wenn er sein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führt. Dem steht eine Alkoho­le­r­krankung des Berufs­kraft­fahrers nicht entgegen. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin.

Der Arbeitnehmer des zugrunde liegenden Verfahrens wurde als Berufskraftfahrer beschäftigt. Er verursachte mit seinem Lkw unter Alkoholeinfluss (,64 ‰) einen Unfall, bei dem der Unfallgegner verletzt wurde und ein größerer Sachschaden entstand. Im Betrieb bestand ein absolutes Alkoholverbot. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeits­ver­hältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Der Arbeitnehmer hat die Kündigung u.a. für unwirksam gehalten, weil er alkoholkrank sei; er habe seine vertraglichen Verletzungen daher nicht schuldhaft verletzt.

Abmahnung aufgrund des Schwere des Pflicht­ver­stoßes nicht erforderlich

Das Arbeitsgericht Berlin hat die ordentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten. Der Arbeitnehmer habe mit seinem Verhalten seine arbeits­ver­trag­lichen Pflichten schwerwiegend und in vorwerfbarer Weise verletzt. Der Arbeitgeber dürfe von einem Berufs­kraft­fahrer erwarten, dass dieser nüchtern zum Fahrtantritt erscheine und auch während der Fahrt keine alkoholischen Getränke zu sich nehme. Eine Alkoho­le­r­krankung könne den Arbeitnehmer nicht entlasten; ihm sei weiterhin vorzuwerfen, eine Fahrt mit dem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss angetreten und hierdurch andere gefährdet zu haben. Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers wiege auch derart schwer, dass ihm nicht mit einer Abmahnung hätte begegnet werden müssen. Der Arbeitgeber müsse dafür Sorge tragen, dass das Alkoholverbot von allen Fahrern beachtet werde; dies sei mit einer bloßen Abmahnung nicht zu erreichen. Auch habe der Kläger letztlich keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt.

Außer­or­dentliche Kündigung aus formalen Gründen unwirksam

Die außer­or­dentliche Kündigung hat das Arbeitsgericht aus formalen Gründen für unwirksam gehalten; ob das Verhalten des Arbeitnehmers eine sofortige Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses gerechtfertigt hätte, war daher nicht zu entscheiden.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online

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