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18.01.2025  
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Amtsgericht Herne Urteil24.06.2020

Beweislast des Vermieters zum Einbringen von Einbauten durch den WohnungsmieterBei fehlendem Nachweis keine Rückbaupflicht des Mieters

Verlangt der Vermieter nach Mietvertragende den Rückbau von Einbauten durch den Wohnungsmieter, so muss der Vermieter nachweisen können, dass die Einbauten vom Mieter eingebracht wurden. Kann er dies nicht beweisen, besteht auch keine Rückbaupflicht des Mieters. Dies hat das Amtsgericht Herne entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall endete das Mietverhältnis über eine Wohnung im Jahr 2019 nach 55 Jahren. Bei Auszug der Mieter befanden sich an den ursprünglich weiß gestrichenen Decken Holz bzw. Styroporplatten. Die Vermieterin verlangte deren Entfernung. Dies verweigerten die Mieter mit der Begründung, nicht sie, sondern der ursprüngliche Eigentümer des Mietshauses habe die Styropor- bzw. Holzdecken eingebaut. Während der Mietzeit kam es zu mehreren Wechseln der Hauseigentümer und damit Vermieter. Die nunmehrige Vermieterin ließ die Styroporplatten und die Holzdecken selbst entfernen und klagte gegen die Mieter auf Erstattung der dadurch entstandenen Kosten in Höhe von etwa 1.500 EUR.

Kein Anspruch auf Koste­n­er­stattung für Entfernung der Styroporplatten und Holzdecken

Das Amtsgericht Herne entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Entfernung der Styroporplatten und Holzdecken in Form von Schadensersatz zu. Zwar sei eine Mietsache nach Beendigung in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei der Überlassung befunden hat. Jedoch haben die Mieter überzeugend dargelegt, dass die Styroporplatten und Holzdecke durch den ursprünglichen Eigentümer eingebaut wurden. Die Beweislast dafür, dass die Styropor- und Holzdecken durch die Mieter eingebracht wurden, trage die Vermieterin.

Keine Beweis­la­st­umkehr wegen Beweis­schwie­rig­keiten nach langer Mietzeit und mehrfachen Eigen­tums­wechsel

Nach Auffassung des Amtsgerichts rechtfertigen die Beweis­schwie­rig­keiten nach langer Mietzeit und mehrfachen Eigen­tums­wechsel keine Beweis­la­st­umkehr. Zum einen gebe es keine prozessuale Regel, wonach derjenige, der vermeintlich leichter einen Beweis führen kann, hierzu verpflichtet sei. Zum anderen habe sich die Vermieterin beim Erwerb des Hauses auf diese Problematik einrichten können.

Quelle: Amtsgericht Herne, ra-online (zt/WuM 2020, 665/rb)

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