Dokument-Nr. 30985
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- MDR 2021, 1187Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2021, Seite: 1187
- WuM 2021, 550Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 550
- Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil26.06.2020, 4 C 27/20
Landgericht Berlin Beschluss21.06.2021
Keine Rückbau- oder Schadensersatzpflicht des Wohnungsmieters bei Belassen von Einbauten mit Duldung des VermietersZurücklassen von Badewannenglasaufsatz, Einbauschrank und Laminatboden
Lässt ein Wohnungsmieter nach Mietvertragsende Einbauten zurück und duldet dies der Vermieter nicht nur, sondern vermietet die Wohnung mitsamt der Einbauten an einen Nachmieter, der die Einbauten dann nutzt, besteht weder eine Rückbau- noch Schadensersatzpflicht des vorherigen Mieters. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Berlin-Köpenick im Jahr 2020 stritten sich die ehemaligen Parteien eines Wohnungsmietvertrags über die Pflicht zum Rückbau bzw. Schadensersatz wegen des Zurücklassens von Einbauten durch die ehemaligen Mieter. Die Mieter ließen nach Mietvertragsende einen Badewannenglasaufsatz, Einbauschrank und Laminatboden zurück. Bei der Wohnungsübergabe wurde dies seitens des Vermieters nicht bemängelt oder angesprochen. Zudem vermietete der Vermieter die Wohnung mitsamt den Einbauten an Nachmieter, welche die Einbauten nutzten. Nachdem das Amtsgericht eine Rückbau- und Schadensersatzpflicht der Mieter verneinte, musste das Landgericht Berlin über den Fall entscheiden.
Keine Pflicht zum Rückbau wegen Zurücklassen der Einbauten
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es bestehe weder eine Rückbau- noch Schadensersatzpflicht der Mieter. Da das Belassen der Einbauten nicht bemängelt wurde, haben die Mieter davon ausgehen dürfen, dass sie diese nicht mehr entfernen müssen, sondern der Vermieter den Zustand der Wohnung insoweit als ordnungsgemäß akzeptierte. Dies gelte umso mehr, dass sämtliche Einbauten nach der Wohnungsübergabe in der Wohnung verblieben und von den Nachmietern als vertragsgerecht akzeptiert wurden.
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nach Auffassung des Landgerichts ebenfalls nicht. Sind nämlich die Einbauten auf Wunsch der Nachmieter in der Wohnung verblieben und werden von ihnen wohnwerterhöhend genutzt, sei dem Vermieter kein Vermögensschaden entstanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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