23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 30985

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Beschluss21.06.2021Landgericht Berlin64 S 219/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2021, 1187Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2021, Seite: 1187
  • WuM 2021, 550Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 550
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil26.06.2020, 4 C 27/20
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss21.06.2021

Keine Rückbau- oder Schadens­ersatz­pflicht des Wohnungsmieters bei Belassen von Einbauten mit Duldung des VermietersZurücklassen von Bade­wannen­glas­aufsatz, Einbauschrank und Laminatboden

Lässt ein Wohnungsmieter nach Mietver­tragsende Einbauten zurück und duldet dies der Vermieter nicht nur, sondern vermietet die Wohnung mitsamt der Einbauten an einen Nachmieter, der die Einbauten dann nutzt, besteht weder eine Rückbau- noch Schadens­ersatz­pflicht des vorherigen Mieters. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Berlin-Köpenick im Jahr 2020 stritten sich die ehemaligen Parteien eines Wohnungs­miet­vertrags über die Pflicht zum Rückbau bzw. Schadensersatz wegen des Zurücklassens von Einbauten durch die ehemaligen Mieter. Die Mieter ließen nach Mietver­tragsende einen Badewan­nen­gla­saufsatz, Einbauschrank und Laminatboden zurück. Bei der Wohnungs­übergabe wurde dies seitens des Vermieters nicht bemängelt oder angesprochen. Zudem vermietete der Vermieter die Wohnung mitsamt den Einbauten an Nachmieter, welche die Einbauten nutzten. Nachdem das Amtsgericht eine Rückbau- und Schaden­s­er­satz­pflicht der Mieter verneinte, musste das Landgericht Berlin über den Fall entscheiden.

Keine Pflicht zum Rückbau wegen Zurücklassen der Einbauten

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es bestehe weder eine Rückbau- noch Schaden­s­er­satz­pflicht der Mieter. Da das Belassen der Einbauten nicht bemängelt wurde, haben die Mieter davon ausgehen dürfen, dass sie diese nicht mehr entfernen müssen, sondern der Vermieter den Zustand der Wohnung insoweit als ordnungsgemäß akzeptierte. Dies gelte umso mehr, dass sämtliche Einbauten nach der Wohnungs­übergabe in der Wohnung verblieben und von den Nachmietern als vertragsgerecht akzeptiert wurden.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nach Auffassung des Landgerichts ebenfalls nicht. Sind nämlich die Einbauten auf Wunsch der Nachmieter in der Wohnung verblieben und werden von ihnen wohnwert­er­höhend genutzt, sei dem Vermieter kein Vermö­gens­schaden entstanden.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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