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Landgericht Saarbrücken Urteil01.03.2013

Mieter ist zur Entfernung von Einbauten nach Beendigung des Mietver­hält­nisses verpflichtetVerstoß gegen die Rückbaupflicht begründet Schaden­ersatzanspruch

Baut ein Mieter in die Mietsache Einbauten oder Einrichtungen ein, so ist er verpflichtet nach Beendigung des Mietver­hält­nisses diese zu entfernen. Kommt er dieser Rückbaupflicht nicht nach, so muss er Schadenersatz leisten. Der Vermieter muss aber eine Frist zum Rückbau setzen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Mieter eines Hausanwesens entfernte mit Einverständnis des Vermieters den in der Küche am Fußboden und Wand angebrachten PVC-Belag. Er brachte stattdessen Fliesen an. Nach der Beendigung des Mietver­hält­nisses verlangte der Vermieter die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Da sich der Mieter weigerte dem nachzukommen, erhob der Vermieter Klage auf Zahlung von Schadenersatz.

Amtsgericht Homburg wies Klage ab

Das Amtsgericht Homburg wies die Klage ab. Der Vermieter habe keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen des fehlenden Rückbaus gehabt, da er es unterlassen habe eine Frist zum Rückbau zu setzen. Gegen das Urteil legte der Vermieter Berufung ein. Er meinte, eine Fristsetzung sei entbehrlich gewesen, da der Mieter ihm gegenüber erklärt habe, jedwede Zahlung für ein Entfernen der Fliesen zu verweigern.

Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlenden Rückbaus bestand nicht

Das Landgericht Saarbrücken bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Der Mieter sei verpflichtet, Einbauten und Einrichtungen nach Beendigung des Mietver­hält­nisses zu entfernen (§ 546 BGB). Dabei sei es unerheblich, ob diese Gegenstände durch den Einbau zu wesentlichen Bestandteilen des Mietgebäudes wurden oder ob der Vermieter der Einrichtung zugestimmt hat. Verletzt er diese Pflicht, könne der Vermieter Schadenersatz verlangen.

Fristsetzung erforderlich

Der Vermieter hätte jedoch eine Frist zum Rückbau setzen müssen (§ 281 BGB), so das Landgericht weiter. Zwar sei eine Fristsetzung unter anderem dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Ob der Mieter nach Auszug behauptete, er lehne jede Zahlung wegen des Rückbaus ab, sei unerheblich gewesen. Denn die vom Mieter geschuldete Leistung habe nicht in der Zahlung der Kosten für den Rückbau bestanden, sondern in dem Rückbau selbst. Verweigert also ein Mieter die Kostenübernahme für einen Rückbau, so stelle dies nicht zugleich eine Verweigerung des Rückbaus selbst dar.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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