18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 20855

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Urteil24.01.2002Amtsgericht Fürstenwalde15 C 248/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MM 2002, 143Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2002, Seite: 143
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Amtsgericht Fürstenwalde Urteil24.01.2002

Mieter muss selbst angebrachte Fliesen in der Küche während der Mietzeit nicht entfernenAnbringen eines Fliesenspiegels gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache

Bringt der Mieter einer Wohnung in der Küche einen Fliesenspiegel an, so ist dies vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt. Der Vermieter kann daher jedenfalls während der Mietzeit nicht die Entfernung der Fliesen verlangen. Dies hat das Amtsgericht Fürstenwalde entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall brachte die Mieterin einer Wohnung nach Abschluss des Mietvertrags eigenmächtig Fliesen um die Spüle in der Küche herum an. Die Vermieterin war damit aber nicht einverstanden und klagte daher auf Entfernung des Fliesenspiegels.

Kein Anspruch auf Entfernung des Fliesenspiegels in der Küche

Das Amtsgericht Fürstenwalde entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Entfernung des Fliesenspiegels zugestanden. Denn das Anbringen von Fliesen in der Küche durch den Mieter sei vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt gewesen. Ein solcher Fliesenspiegel sei als übliche Ausstattung einer Küche vom Vermieter hinzunehmen und diene im Übrigen dem Interesse des Vermieters. Denn durch die Fliesen könnten mögliche Feuch­tig­keits­schäden verhindert werden.

Nach Beendigung des Mietver­hält­nisses kann Anspruch auf Entfernung der Fliesen bestehen

Nach Ansicht des Amtsgerichts könne jedoch nach Beendigung des Mietver­hält­nisses ein Anspruch auf Entfernung der Fliesen bestehen. Denn ein Mieter müsse nach seinem Auszug den früheren Zustand der Mietsache wieder­her­stellen.

Quelle: Amtsgericht Fürstenwalde, ra-online (vt/rb)

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