Dokument-Nr. 25436
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- WuM 2017, 734Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 734
Amtsgericht Esslingen Urteil27.09.2017
Geringfügige Terrassenerweiterung bedarf keiner Zustimmung aller WohnungseigentümerErweiterung einer 2 m tiefen Terrasse um 60 cm ist geringfügig
Eine geringfügige Terrassenerweiterung stellt keine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) dar, so dass sie nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Wird eine 2 m tiefe Terrasse um 60 cm erweitert, liegt eine Geringfügigkeit vor. Eine nachteilige Beeinträchtigung im Sinne von § 14 WEG liegt dann nicht vor. Dies hat das Amtsgericht Esslingen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer einer Erdgeschosswohnung wollten ihre 2 m tiefe Terrasse durch eine zusätzliche Plattenreihe um 60 cm erweitern. Sie führten zur Begründung an, dass die bisherige Terrassengröße nicht ausreiche, um einen Tisch mit Stühlen aufzustellen. Zwei weitere Wohnungseigentümer hielten die Terrassenerweiterung für unzulässig und verweigerten daher anlässlich einer Eigentümerversammlung im Mai 2017 ihre Zustimmung zur Vergrößerung der Terrasse. Die Eigentümer der Erdgeschosswohnung fanden sich damit nicht ab und erhoben Klage.
Zustimmung aller Wohnungseigentümer zur Terrassenerweiterung nicht erforderlich
Das Amtsgericht Esslingen entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen habe die Genehmigung zur Erweiterung der Terrasse nicht versagt werden dürfen. Zwar stelle eine solche Maßnahme grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar, die gemäß § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer bedarf. Dies gelte aber dann nicht, wenn die Rechte der anderen Wohnungseigentümer durch die Veränderung nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dies sei hier der Fall gewesen.
Keine nachteilige Veränderung durch geringfügige Terrassenerweiterung
Die beabsichtigte Terrassenerweiterung sei so geringfügig, so das Amtsgericht, dass sie keine bauliche Maßnahme darstelle, die den optischen Gesamteindruck des Gebäudes für andere nachteilig verändere. Auch sei eine intensivere Nutzung der Terrasse als bisher nicht ersichtlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2018
Quelle: Amtsgericht Esslingen, ra-online (zt/WuM 2017, 734/rb)
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