21.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 25436

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Urteil27.09.2017Amtsgericht Esslingen1 C 783/17 WEG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 734Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 734
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Amtsgericht Esslingen Urteil27.09.2017

Geringfügige Terrassen­erweiterung bedarf keiner Zustimmung aller Wohnungs­ei­gentümerErweiterung einer 2 m tiefen Terrasse um 60 cm ist geringfügig

Eine geringfügige Terrassen­erweiterung stellt keine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 des Wohn­eigentums­gesetzes (WEG) dar, so dass sie nicht der Zustimmung aller Wohnungs­ei­gentümer bedarf. Wird eine 2 m tiefe Terrasse um 60 cm erweitert, liegt eine Geringfügigkeit vor. Eine nachteilige Beein­träch­tigung im Sinne von § 14 WEG liegt dann nicht vor. Dies hat das Amtsgericht Esslingen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer einer Erdge­schoss­wohnung wollten ihre 2 m tiefe Terrasse durch eine zusätzliche Plattenreihe um 60 cm erweitern. Sie führten zur Begründung an, dass die bisherige Terrassengröße nicht ausreiche, um einen Tisch mit Stühlen aufzustellen. Zwei weitere Wohnungseigentümer hielten die Terras­se­n­er­wei­terung für unzulässig und verweigerten daher anlässlich einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Mai 2017 ihre Zustimmung zur Vergrößerung der Terrasse. Die Eigentümer der Erdge­schoss­wohnung fanden sich damit nicht ab und erhoben Klage.

Zustimmung aller Wohnungs­ei­gentümer zur Terras­se­n­er­wei­terung nicht erforderlich

Das Amtsgericht Esslingen entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen habe die Genehmigung zur Erweiterung der Terrasse nicht versagt werden dürfen. Zwar stelle eine solche Maßnahme grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar, die gemäß § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller übrigen Wohnungs­ei­gentümer bedarf. Dies gelte aber dann nicht, wenn die Rechte der anderen Wohnungs­ei­gentümer durch die Veränderung nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dies sei hier der Fall gewesen.

Keine nachteilige Veränderung durch geringfügige Terras­se­n­er­wei­terung

Die beabsichtigte Terras­se­n­er­wei­terung sei so geringfügig, so das Amtsgericht, dass sie keine bauliche Maßnahme darstelle, die den optischen Gesamteindruck des Gebäudes für andere nachteilig verändere. Auch sei eine intensivere Nutzung der Terrasse als bisher nicht ersichtlich.

Quelle: Amtsgericht Esslingen, ra-online (zt/WuM 2017, 734/rb)

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