23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 20467

Drucken
Urteil19.12.2014Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg25 C 357/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 519Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 519
  • WuM 2015, 73Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 73
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urteil19.12.2014

Verstoß gegen das Dis­kriminierungs­verbot: Vermieterin muss nach Mieterhöhung lediglich für Mieter mit arabischer und türkischer Herkunft Entschädigung leistenEntschädigung nach dem Allgemeinen Gleich­heits­gesetz in Höhe von insgesamt 30.000 Euro gerechtfertigt

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat zwei Mietern türkischer Herkunft, die langjährige Mieter einer Wohnung in einem in Berlin-Kreuzberg gelegenen Mietshaus gewesen waren, eine Entschädigung von je 15.000 Euro wegen Verstoßes der Beklagten gegen das sogenannte "Dis­kriminierungs­verbot" zugesprochen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Beklagte Hausei­gen­tümerin nach dem Erwerb der Immobilie zunächst allen Mietern gegenüber die Miete mit der Folge erhöht, dass viele von ihnen kündigten. Die Kläger taten dies jedoch ebenso wenig wie einige andere Mietver­trags­parteien deutscher, mittel­eu­ro­pä­ischer, arabischer und türkischer Herkunft.

Vermieterin erhöhte Miete lediglich für Mietver­trags­parteien arabischer bzw. türkischer Herkunft

Nachfolgend versandte die Beklagte ein weiteres Mieterhöhungsverlangen lediglich an die Kläger und zwei weitere Mietver­trags­parteien arabischer bzw. türkischer Herkunft und nicht an alle verbliebenen Mieter, obwohl die Wohnungen in Größe, Ausstattung etc. teilweise vergleichbar waren. Daraufhin kündigten die Kläger. In der Folge gewährte die Beklagte denjenigen Mietver­trags­parteien, die gekündigt hatten, in unter­schied­lichem Umfang erbetene Räumungsfristen und versagte eine solche den Klägern, deren neue Wohnung erst nach dem Ende ihres alten Mietvertrages bezugsfertig wurde.

Vermieterin verstößt gegen Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft

Aufgrund der Gesamtheit der Umstände in dem Verhalten der Beklagten kam das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zu dem Schluss, dass die Beklagte gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft gemäß § 19 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleich­heits­gesetz) verstoßen habe. Die Höhe der Entschädigung sei mit jeweils 15.000 Euro angemessen zu bewerten, da die Kläger sich gezwungen gesehen hätten, das Mietverhältnis zu beenden. Ferner habe die Beklagte trotz eines schriftlichen Hinweises auf ihr diskri­mi­nie­rendes Verhalten dieses ohne Einsicht fortgesetzt.

Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil20467

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI