Dokument-Nr. 20467
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- GE 2015, 519Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 519
- WuM 2015, 73Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 73
Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urteil19.12.2014
Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot: Vermieterin muss nach Mieterhöhung lediglich für Mieter mit arabischer und türkischer Herkunft Entschädigung leistenEntschädigung nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz in Höhe von insgesamt 30.000 Euro gerechtfertigt
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat zwei Mietern türkischer Herkunft, die langjährige Mieter einer Wohnung in einem in Berlin-Kreuzberg gelegenen Mietshaus gewesen waren, eine Entschädigung von je 15.000 Euro wegen Verstoßes der Beklagten gegen das sogenannte "Diskriminierungsverbot" zugesprochen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Beklagte Hauseigentümerin nach dem Erwerb der Immobilie zunächst allen Mietern gegenüber die Miete mit der Folge erhöht, dass viele von ihnen kündigten. Die Kläger taten dies jedoch ebenso wenig wie einige andere Mietvertragsparteien deutscher, mitteleuropäischer, arabischer und türkischer Herkunft.
Vermieterin erhöhte Miete lediglich für Mietvertragsparteien arabischer bzw. türkischer Herkunft
Nachfolgend versandte die Beklagte ein weiteres Mieterhöhungsverlangen lediglich an die Kläger und zwei weitere Mietvertragsparteien arabischer bzw. türkischer Herkunft und nicht an alle verbliebenen Mieter, obwohl die Wohnungen in Größe, Ausstattung etc. teilweise vergleichbar waren. Daraufhin kündigten die Kläger. In der Folge gewährte die Beklagte denjenigen Mietvertragsparteien, die gekündigt hatten, in unterschiedlichem Umfang erbetene Räumungsfristen und versagte eine solche den Klägern, deren neue Wohnung erst nach dem Ende ihres alten Mietvertrages bezugsfertig wurde.
Vermieterin verstößt gegen Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft
Aufgrund der Gesamtheit der Umstände in dem Verhalten der Beklagten kam das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zu dem Schluss, dass die Beklagte gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft gemäß § 19 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichheitsgesetz) verstoßen habe. Die Höhe der Entschädigung sei mit jeweils 15.000 Euro angemessen zu bewerten, da die Kläger sich gezwungen gesehen hätten, das Mietverhältnis zu beenden. Ferner habe die Beklagte trotz eines schriftlichen Hinweises auf ihr diskriminierendes Verhalten dieses ohne Einsicht fortgesetzt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2015
Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg/ra-online
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