Dokument-Nr. 25006
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- WuM 2017, 393Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 393
- Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot: Vermieterin muss nach Mieterhöhung lediglich für Mieter mit arabischer und türkischer Herkunft Entschädigung leistenAmtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil19.12.2014, 25 C 357/14
- Absage von Wohnungsbesichtigungen aufgrund türkisch klingenden Namens begründet SchmerzensgeldanspruchAmtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil14.01.2020, 203 C 31/19
Amtsgericht Hamburg-Barmbek Urteil03.02.2017
Nichteinladung zu Wohnungsbesichtigungen aufgrund ethnischer Herkunft begründet EntschädigungsanspruchEntschädigung in Höhe der dreifachen Monatsmiete
Wird ein Wohnungssuchender aufgrund seiner ethnischen Herkunft nicht zu einer Wohnungsbesichtigung eingeladen, steht ihm nach § 21 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsmieten zu. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mutter befand sich seit März 2015 in Hamburg auf Wohnungssuche für sich und ihr Kind. Sie bewarb sich dabei unter anderem für mehrere Wohnungen einer Vermieterin. Da die Bewerbungen jedoch sämtlich mit einer Absage bezüglich einer Wohnungsbesichtigung endeten, kam ihr der Verdacht, dass dies mit ihrem türkischen Namen zu tun haben könne. Ein Freund bestätigte diesen Verdacht dadurch, dass er jeweils am selben Tag einer Absage weitere Interessensbekundungen für die Wohnungen per E-Mail versendete, wobei er jeweils erfundene deutsch oder türkisch klingende Namen verwendete, und alle türkisch klingenden Namen eine Absage und alle deutsch klingenden Namen eine Einladung zur Wohnungsbesichtigung erhielten. Bis auf die unterschiedlichen Namen und Adressen waren sämtliche Bewerbungen identisch. Die Mutter klagte schließlich gegen die Vermieterin auf Zahlung einer Entschädigung.
Anspruch auf Entschädigung in Höhe von drei Monatsmieten
Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe nach § 21 Abs. 2 AGG ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von drei Monatsmieten zu. Denn die Klägerin sei aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden. Das Benachteiligungsverbot gelte auch im Vorfeld der Vermietung.
Benachteiligung aufgrund türkischen Namens
Die Klägerin habe Indizien darlegen und beweisen können, so das Amtsgericht, die die Vermutung rechtfertige, dass sie allein aufgrund ihres türkischen Namens und somit ihrer ethnischen Herkunft keine Einladung zu einem Besichtigungstermin erhalten hat. Damit spreche ein Anschein für eine Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft der Klägerin. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegen können (§ 22 AGG). Zudem sei das vom Freund der Klägerin durchgeführte sogenannte Testing-Verfahren im Bereich der Wohnungsmiete ausdrücklich zulässig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2017
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Barmbek, ra-online (vt/rb)
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