21.11.2024
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Amtsgericht Hamburg-Barmbek Urteil03.02.2017

Nichteinladung zu Wohnungs­besichtigungen aufgrund ethnischer Herkunft begründet Ent­schädigungs­anspruchEntschädigung in Höhe der dreifachen Monatsmiete

Wird ein Wohnungs­su­chender aufgrund seiner ethnischen Herkunft nicht zu einer Wohnungs­besichtigung eingeladen, steht ihm nach § 21 Abs. 2 des Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetzes (AGG) eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsmieten zu. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mutter befand sich seit März 2015 in Hamburg auf Wohnungssuche für sich und ihr Kind. Sie bewarb sich dabei unter anderem für mehrere Wohnungen einer Vermieterin. Da die Bewerbungen jedoch sämtlich mit einer Absage bezüglich einer Wohnungsbesichtigung endeten, kam ihr der Verdacht, dass dies mit ihrem türkischen Namen zu tun haben könne. Ein Freund bestätigte diesen Verdacht dadurch, dass er jeweils am selben Tag einer Absage weitere Inter­es­sens­be­kun­dungen für die Wohnungen per E-Mail versendete, wobei er jeweils erfundene deutsch oder türkisch klingende Namen verwendete, und alle türkisch klingenden Namen eine Absage und alle deutsch klingenden Namen eine Einladung zur Wohnungs­be­sich­tigung erhielten. Bis auf die unter­schied­lichen Namen und Adressen waren sämtliche Bewerbungen identisch. Die Mutter klagte schließlich gegen die Vermieterin auf Zahlung einer Entschädigung.

Anspruch auf Entschädigung in Höhe von drei Monatsmieten

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe nach § 21 Abs. 2 AGG ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von drei Monatsmieten zu. Denn die Klägerin sei aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden. Das Benach­tei­li­gungs­verbot gelte auch im Vorfeld der Vermietung.

Benachteiligung aufgrund türkischen Namens

Die Klägerin habe Indizien darlegen und beweisen können, so das Amtsgericht, die die Vermutung rechtfertige, dass sie allein aufgrund ihres türkischen Namens und somit ihrer ethnischen Herkunft keine Einladung zu einem Besich­ti­gungs­termin erhalten hat. Damit spreche ein Anschein für eine Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft der Klägerin. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegen können (§ 22 AGG). Zudem sei das vom Freund der Klägerin durchgeführte sogenannte Testing-Verfahren im Bereich der Wohnungsmiete ausdrücklich zulässig.

Quelle: Amtsgericht Hamburg-Barmbek, ra-online (vt/rb)

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