Amtsgericht Wiesbaden Urteil15.11.2013
Kein Anspruch des Mieters auf Auskunft über Fragen zur BetriebskostenabrechnungRichtigkeit der Nebenkostenabrechnung durch Belegeinsicht am Sitz des Vermieters überprüfbar
Ein Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber seinem Vermieter auf Auskunft über Fragen zur Betriebskostenabrechnung. Möchte der Mieter die Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung überprüfen, so kann er Belegeinsicht am Sitz des Vermieters nehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2010 erhielten die Mieter einer Wohnung eine geänderte Betriebskostenabrechnung, welches ein Guthaben von fast 744 EUR für die Mieter aufwies. Die Mieter zweifelten aber die Richtigkeit der Abrechnung an und forderten daher von ihrer Vermieterin Auskunft über Fragen zur Betriebskostenabrechnung. Daraufhin übersandte sie teilweise Dokumente. Zudem hielt sie die der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Belege zur Einsicht bereit. Den Mietern war dies aber nicht ausreichend und erhoben daher Klage auf Auskunft.
Kein Anspruch auf Auskunft über Fragen zur Betriebskostenabrechnung
Das Amtsgericht Wiesbaden entschied gegen die Mieter. Diesen habe kein Anspruch auf Auskunft über Fragen zur Betriebskostenabrechnung zugestanden. Will ein Mieter die Nebenkostenabrechnung auf ihre Richtigkeit überprüfen, so könne er dies über seinen Anspruch auf Belegeinsicht tun. Dies genüge regelmäßig, um zu erkennen, ob die Abrechnung richtig ist oder ob dem Mieter gegebenenfalls Ansprüche wegen der Fehlerhaftigkeit zustehen. Ist die Betriebskostenabrechnung fehlerhaft, so könne der Mieter ohne einen weiteren Auskunftsanspruch direkt auf Zahlung klagen.
Belegeinsicht am Sitz des Vermieters
Die Belegeinsicht sei nach Auffassung des Amtsgerichts gemäß § 269 BGB in der Regel am Sitz des Vermieters vorzunehmen, da dieser die Belegeinsicht schulde. Die Einsicht könne daher entweder in seinem Büro, seiner Wohnung oder seiner Hausverwaltung geschehen. Dies gelte zumindest dann, wenn der Sitz des Vermieters mit dem Ort, an dem sich das Mietobjekt befindet, identisch ist. In diesem Fall habe ein Mieter keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2014
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)