21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18966

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Urteil15.11.2013Amtsgericht Wiesbaden93 C 3906/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2014, 4094 (Harald Büring)Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2014, Seite: 4094, Entscheidungsbesprechung von Harald Büring
  • WuM 2014, 538Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2014, Seite: 538
  • ZMR 2014, 380Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 380
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Wiesbaden Urteil15.11.2013

Kein Anspruch des Mieters auf Auskunft über Fragen zur Betriebs­kosten­abrechnungRichtigkeit der Neben­kosten­abrechnung durch Belegeinsicht am Sitz des Vermieters überprüfbar

Ein Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber seinem Vermieter auf Auskunft über Fragen zur Betriebs­kosten­abrechnung. Möchte der Mieter die Richtigkeit der Neben­kosten­abrechnung überprüfen, so kann er Belegeinsicht am Sitz des Vermieters nehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2010 erhielten die Mieter einer Wohnung eine geänderte Betriebskostenabrechnung, welches ein Guthaben von fast 744 EUR für die Mieter aufwies. Die Mieter zweifelten aber die Richtigkeit der Abrechnung an und forderten daher von ihrer Vermieterin Auskunft über Fragen zur Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung. Daraufhin übersandte sie teilweise Dokumente. Zudem hielt sie die der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Belege zur Einsicht bereit. Den Mietern war dies aber nicht ausreichend und erhoben daher Klage auf Auskunft.

Kein Anspruch auf Auskunft über Fragen zur Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung

Das Amtsgericht Wiesbaden entschied gegen die Mieter. Diesen habe kein Anspruch auf Auskunft über Fragen zur Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung zugestanden. Will ein Mieter die Neben­kos­te­n­a­b­rechnung auf ihre Richtigkeit überprüfen, so könne er dies über seinen Anspruch auf Belegeinsicht tun. Dies genüge regelmäßig, um zu erkennen, ob die Abrechnung richtig ist oder ob dem Mieter gegebenenfalls Ansprüche wegen der Fehler­haf­tigkeit zustehen. Ist die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung fehlerhaft, so könne der Mieter ohne einen weiteren Auskunfts­an­spruch direkt auf Zahlung klagen.

Belegeinsicht am Sitz des Vermieters

Die Belegeinsicht sei nach Auffassung des Amtsgerichts gemäß § 269 BGB in der Regel am Sitz des Vermieters vorzunehmen, da dieser die Belegeinsicht schulde. Die Einsicht könne daher entweder in seinem Büro, seiner Wohnung oder seiner Hausverwaltung geschehen. Dies gelte zumindest dann, wenn der Sitz des Vermieters mit dem Ort, an dem sich das Mietobjekt befindet, identisch ist. In diesem Fall habe ein Mieter keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien.

Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)

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