Dokument-Nr. 28821
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- WuM 2020, 276Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 276
- Kein Anspruch des Mieters auf Auskunft über Fragen zur BetriebskostenabrechnungAmtsgericht Wiesbaden, Urteil15.11.2013, 93 C 3906/12
- BGH: Recht zur Belegeinsicht einer Betriebskostenabrechnung umfasst zugrundeliegende ZahlungsbelegeBundesgerichtshof, Urteil09.12.2020, VIII ZR 118/19
- BGH: Mieter steht grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung zuBundesgerichtshof, Urteil15.12.2021, VIII ZR 66/20
Amtsgericht Konstanz Urteil06.06.2019
Belegeinsicht: Vermieter hat behauptete Vernichtung von Originalbelegen zu Betriebskostenabrechnung nachzuweisenBei fehlendem Beweis steht Mieter weiter Anspruch auf Einsicht in Originale zu
Behauptet der Vermieter, die Originalbelege zu einer Betriebskostenabrechnung seien vernichtet, so muss er dies nachweisen können. Kann er dies nicht, steht dem Mieter weiter ein Anspruch auf Einsicht in die Originale zu. Kopien reichen dann nicht aus. Dies hat das Amtsgericht Konstanz entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Mieterin einer Wohnung im Jahr 2018 auf Einsicht in die Originalbelege zu den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2015 und 2016. Die Vermieterin führte an, dass die Originalbelege durch ein Fachunternehmen eingescannt und anschließend vernichtet worden seien. Die Originale seien daher nicht mehr vorhanden. Die Mieterin bestritt dies.
Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege
Das Amtsgericht Konstanz entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege zu. Sie könne nicht auf eingescannte Kopien verwiesen werden. Auf die Frage, ob die Scans die Originale wirksam ersetzen können, komme es nicht an. Denn die Vermieterin habe keinen Beweis dafür angeboten, dass die Originale tatsächlich vernichtet wurden. Insofern sei davon auszugehen, dass die Originale weiterhin vorhanden sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2020
Quelle: Amtsgericht Konstanz, ra-online (zt/WuM 2020, 276/rb)
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