21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31552

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Urteil15.12.2021BundesgerichtshofVIII ZR 66/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 193Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 193
  • WuM 2022, 155Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 155
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Günzburg, Urteil30.07.2019, 1 C 143/19
  • Landgericht Memmingen, Urteil19.02.2020, 14 S 1269/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil15.12.2021

BGH: Mieter steht grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Originale der Abrech­nungs­belege zur Betriebs­kosten­abrechnung zuIn Einzelfällen kann lediglich Vorlage von Kopien oder Scanprodukten vom Vermieter geschuldet sein

Grundsätzlich steht einem Mieter gemäß § 259 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Einsicht in die Originale der Abrech­nungs­belege zur Betriebs­kosten­abrechnung zu. In Einzelfällen kann vom Vermieter aber nur die Vorlage von Kopien oder Scanprodukten geschuldet sein. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchten die Mieter einer Wohnung in Günzburg Einsicht in die Originalbelege zu den Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen für die Jahre 2015 bis 2017. Die Vermieterin hatte nur Belegkopien übersandt. Während das Amtsgericht Günzburg den Anspruch der Mieter auf Einsicht in die Originalbelege bejahte, verneinte das Landgericht Memmingen einen solchen Anspruch. Seiner Auffassung nach sei der Anspruch durch die Übersendung der Kopien erfüllt worden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Mieter.

Anspruch auf Einsicht der Originale der Abrech­nungs­belege

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass einem Mieter gemäß § 259 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung zustehe. Der Anspruch sei nicht von einem besonderen Interesse der Mieter abhängig. Wird dem Mieter ohne sein Einverständnis lediglich Belegkopien übersandt, müsse er also nicht den Verdacht begründen, die Kopien seien manipuliert oder weisen Unstimmigkeiten auf. Darauf komme es nicht an.

In Einzelfällen kann lediglich Vorlage von Kopien oder Scanprodukten vom Vermieter geschuldet sein

Jedoch kann in Einzelfällen der Anspruch der Mieter auf die Vorlage von Kopien oder Scanprodukten beschränkt sein, so der Bundes­ge­richtshof. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, müsse der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. Voraussetzung sei aber auf jeden Fall, dass die Kopien geeignet sind, die dokumentierten Erklärungen unverändert wiederzugeben. Zweifel an der Authentizität und Unver­fälschtheit gehen dabei zu Lasten des Vermieters.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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