Bundesgerichtshof Urteil09.12.2020
BGH: Recht zur Belegeinsicht einer Betriebskostenabrechnung umfasst zugrundeliegende ZahlungsbelegeVerweigerung der Belegeinsicht rechtfertigt Verweigerung der Nachzahlung
Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung umfasst auch die zugrundeliegenden Zahlungsbelege. Solange die Belegeinsicht verweigert wird, kann der Mieter die Nachzahlung verweigern. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich der Mieter einer Wohnung in Berlin eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 zu zahlen. Hintergrund dessen war, dass dem Mieter zwar die Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege gewährt wurde, nicht jedoch die ebenfalls vom Mieter verlangte Einsichtnahme in die entsprechenden Zahlungsbelege. Die Vermieterin erhob schließlich Klage auf Zahlung.
Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Berlin-Neukölln der Klage stattgab, wies sie das Landgericht ab. Nach Ansicht des Landgerichts bestehe kein Anspruch auf die Nachforderung, da dem Mieter die begehrte Einsicht in die Zahlungsbelege nicht gewährt wurde. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Revision ein.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Nachzahlung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Einem Mieter stehe gegenüber auf eine Betriebskostenabrechnung gestützten Zahlungsverlangen des Vermieters ein aus § 242 BGB folgendes Leistungsverweigerungsrecht zu, solange ihm eine nach § 259 Abs. 1 BGB berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist.
Einsichtsrecht bezieht sich auf Zahlungsbelege
Das Einsichtsrecht des Mieters beziehe sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht nur auf die Rechnungen, sondern auch auf die dazugehörigen Zahlungsbelege. Dabei sei es unerheblich, ob der Vermieter nach dem Abflussprinzip oder nach dem Leistungsprinzip abrechnet. Denn mit Hilfe der Belege werde der Mieter in die Lage versetzt, die Berechtigung der jeweils in Rechnung gestellten Beträge zu überprüfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)