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Dokument-Nr. 29928

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Urteil09.12.2020BundesgerichtshofVIII ZR 118/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 113Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 113
  • NZM 2021, 31Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2021, Seite: 31
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil13.09.2018, 8 C 259/18
  • Landgericht Berlin, Urteil13.02.2019, 65 S 196/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil09.12.2020

BGH: Recht zur Belegeinsicht einer Betriebs­kosten­abrechnung umfasst zugrun­de­liegende ZahlungsbelegeVerweigerung der Belegeinsicht rechtfertigt Verweigerung der Nachzahlung

Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebs­kosten­abrechnung umfasst auch die zugrun­de­lie­genden Zahlungsbelege. Solange die Belegeinsicht verweigert wird, kann der Mieter die Nachzahlung verweigern. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich der Mieter einer Wohnung in Berlin eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 zu zahlen. Hintergrund dessen war, dass dem Mieter zwar die Einsicht in die der Abrechnung zugrun­de­lie­genden Rechnungsbelege gewährt wurde, nicht jedoch die ebenfalls vom Mieter verlangte Einsichtnahme in die entsprechenden Zahlungsbelege. Die Vermieterin erhob schließlich Klage auf Zahlung.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Berlin-Neukölln der Klage stattgab, wies sie das Landgericht ab. Nach Ansicht des Landgerichts bestehe kein Anspruch auf die Nachforderung, da dem Mieter die begehrte Einsicht in die Zahlungsbelege nicht gewährt wurde. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Nachzahlung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Einem Mieter stehe gegenüber auf eine Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung gestützten Zahlungs­ver­langen des Vermieters ein aus § 242 BGB folgendes Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht zu, solange ihm eine nach § 259 Abs. 1 BGB berech­tig­terweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist.

Einsichtsrecht bezieht sich auf Zahlungsbelege

Das Einsichtsrecht des Mieters beziehe sich nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs nicht nur auf die Rechnungen, sondern auch auf die dazugehörigen Zahlungsbelege. Dabei sei es unerheblich, ob der Vermieter nach dem Abflussprinzip oder nach dem Leistungs­prinzip abrechnet. Denn mit Hilfe der Belege werde der Mieter in die Lage versetzt, die Berechtigung der jeweils in Rechnung gestellten Beträge zu überprüfen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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