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Dokument-Nr. 31839

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Beschluss26.10.2021BundesgerichtshofVIII ZR 150/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 466Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 466
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht München, Urteil26.04.2019, 461 C 21735/17
  • Landgericht München I, Urteil14.05.2020, 31 S 7015/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss26.10.2021

BGH: Verweigerte Belegeinsicht begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter BetriebskostenMieter kann Zahlung laufender Betriebskosten zurückhalten

Verweigert der Vermieter zu Unrecht die Belegeinsicht, begründet dies keinen Anspruch des Mieters auf Rückzahlung bereits geleisteter Betriebskosten. Eine verweigerte Belegeinsicht rechtfertigt aber den Zurückbehalt laufender Betriebs­kosten­voraus­zahlungen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung im Jahr 2017 vor dem Amtsgericht München gegen seine Vermieterin Klage auf Rückzahlung geleisteter Nachzahlungen. Der Mieter begründete seinen Anspruch damit, dass ihm die Einsicht in die Belege zur Betriebskostenabrechnung verweigert wurde. Während das Amtsgericht der Klage stattgab, wies sie das Landgericht München I ab. Dagegen richtete sich die Revision des Mieters.

Kein Anspruch auf Rückzahlung der Nachzahlung wegen verweigerter Belegeinsicht

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Mieter können in einem laufenden Mietverhältnis die Rückzahlung der auf die vereinbarten Nebenkosten geleisteten Abschlagszahlungen nicht verlangen, wenn der Vermieter die Einsichtnahme in die Abrech­nungs­un­terlagen zu Unrecht verweigert. Dies gelte auch für preisgebundenen und öffentlich geförderten Wohnraum.

Möglichkeit des Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechts und der Klage auf Belegvorlage

Den Mietern stehe bei einer verweigerten Belegeinsicht ein (temporäres) Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht hinsichtlich der laufenden Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lungen zu, so der Bundes­ge­richtshof. Durch diesen Einbehalt können sich die Mieter schadlos halten und Druck auf den Vermieter ausüben. Zudem können die Mieter Klage auf Vorlage der Belege erheben.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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