Amtsgericht Wiesbaden Urteil25.06.2012
Recht zur Mietminderung wegen Gerüst und Bauarbeiten am HausHöhe der Mietminderung einzelfallabhängig / Minderung von bis zu 20 % möglich
Kommt es im Rahmen von Bauarbeiten an einem Wohnhaus zu einer Lärmbelästigung, rechtfertigt dies eine Mietminderung. Die Höhe der Minderung hängt dabei vom Einzelfall ab, kann aber bis zu 20 % betragen. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete aufgrund der Beeinträchtigungen, die von Baumaßnahmen am Haus hervorgerufen wurden. Der Vermieter erkannte zwar grundsätzlich ein Minderungsrecht an. Er wandte sich aber an die Höhe der Minderungsquote.
Einzelfallumstände sind bei der Höhe der Minderungsquote zu berücksichtigen
Das Amtsgericht Wiesbaden stellte zunächst fest, dass dem Mieter ein Recht zur Mietminderung zustand. Es führte weiter aus, dass die Höhe der Minderung von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Es müsse vor allem auf den Umfang der Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit der angemieteten Räume abgestellt werden. Dabei komme es insbesondere auf den Zweck der Anmietung an. Zudem sei zu berücksichtigen, in welchem Abstand zu den Mieträumen die Baumaßnahmen stattfinden und welcher Art sie sind sowie welchen Umfang und welche Intensität die Arbeiten haben.
Aufgebautes Gerüst sowie Baulärm rechtfertigen Mietminderung von 20 %
Das Gericht hielt angesichts des aufgebauten Gerüstes und der zu vernehmenden Bohr-, Schweiß-, Hämmer- und Aufzugsgeräuschen eine Mietminderung von 20 % für angemessen.
Auf- und Abbau des Gerüstes sowie Malerarbeiten berechtigten 5 %-ige Mietminderung
Soweit es nur zu Beeinträchtigung wegen des Auf- und Abbaus des Gerüstes und der Malerarbeiten kam, hielt das Gericht eine Minderung von 5 % für berechtigt.
Existenz des Gerüstes rechtfertigt Minderung von 3 %
An den Tagen, an denen es zu keinen Beeinträchtigungen kam, rechtfertigte die Existenz des Gerüstes allein eine Minderung von 3 %.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2013
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)