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Amtsgericht Mainz Urteil28.11.1996

Bauarbeiten und Fassaden-Gerüst: Mietminderung bei eingerüstetem und mit Folie verklebtem WohnhausKein Tageslicht, Baulärm und Staub machen Wohnungen "unbewohnbar"

Kann eine Wohnung nicht wie im Mietvertrag vorgesehen genutzt werden, so besteht in der Regel ein Anspruch auf Minderung der Miete. Sperrt eine an den Fenstern angebrachte Folie das Tageslicht vollständig aus, so dass künstliches Licht erforderlich wird, und sind Staub und Lärm durch Bauarbeiten ständiger Begleiter des Alltags, so ergeben sich daraus Mietmin­de­rungs­quoten um 15 und 25 Prozent. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Mainz hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage einer möglichen Mietminderung, die sich aus Einschränkungen aufgrund der Einrüstung eines Wohnhauses und Verkleben der Fenster und Balkone mit Folie sowie Belästigung durch Lärm und Staub aufgrund von Baumaßnahmen ergeben sollte. Der Vermieter klagte gegen die von den Mietern aufgrund der für sie unzumutbaren Zustände vorgenommenen Mietminderung und forderte die Zahlung der ausstehenden Beträge.

Für drei bis vier Monate war die Wohnung unbewohnbar

Das Amtsgericht Mainz entschied, dass aufgrund der durchgeführten Baumaßnahmen ein Fehler an der Mietsache bestanden habe, da der gesamte Wohnkomplex eingerüstet und mit einer Plane versehen gewesen sei. Die Fenster wären mit einer circa 1 mm dicken Plastikfolie verklebt gewesen, wodurch es zu einer Verdunkelung gekommen sei, so dass auch zur Tageszeit künstliches Licht erforderlich wurde. Die Zufuhr von Licht, Luft und Sonne sei durch die Einrüstung und Anbringung der Folie erheblich beeinträchtigt gewesen. Für drei bis vier Monate wäre die Wohnung somit nach Aussage einer Zeugin "unbewohnbar" gewesen.

Mieter können die Miete um insgesamt 40 Prozent mindern

Während der Zeiten, in denen keine Bauarbeiten vorgenommen wurden, habe man die Balkontür zwar öffnen können, hierdurch sei aufgrund der angebrachten Plastikfolie jedoch keine nennenswerte Frisch­luft­zufuhr erzielt worden. Zudem sei es während der Bauarbeiten zu erheblicher Belästigung durch Staub und Dreck gekommen. Die Baumaßnahmen, unter anderem Sands­trahl­a­r­beiten, verursachten zudem einen zum Teil unerträglichen Lärm. Das Gericht hielt daher eine Mietminderung für die Beein­träch­tigung aufgrund der Plane und des Gerüsts um 15 Prozent und eine Minderung der Miete aufgrund des Staubs und Lärms um 25 Prozent für angemessen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Mainz (vt/st)

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