21.11.2024
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Amtsgericht Wiesbaden Urteil10.05.2011

Mobiltelefon aus der Umkleidekabine gestohlen: Kein Fall für die Handy­ver­si­cherungKein Versi­che­rungs­schutz bei kurzem unbeauf­sich­tigtem Ablegen des Handys

Wem das Mobiltelefon aus der Umkleidekabine einer Sporthalle gestohlen wird, hat unter Umständen keinen Zahlungs­an­spruch gegen seine Handy-Versicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor

Im zu entscheidenden Rechtsstreit hatte ein Handybesitzer aus Mecklenburg- Vorpommern sein Mobiltelefon unter anderem gegen Abhandenkommen versichert. Später wurde es ihm aus der Umkleidekabine einer Sporthalle gestohlen und er verlangte von seiner in Wiesbaden ansässigen Versicherung Ersatz.

Kein Versi­che­rungs­schutz für Handy bei kurzem unbeauf­sich­tigten Abgelegen der Versi­che­rungssache zum Beispiel in Kleidungs­stücken

Aus dem Versi­che­rungs­vertrag hatte der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Zahlung, wie das Amtsgericht Wiesbaden entschied. Im Vertrag hatten die Parteien den Versi­che­rungs­schutz unter anderem für den Fall ausgeschlossen, dass die versicherte Sache „auch nur kurz unbeaufsichtigt abgelegt, in abgelegten Kleidungs­stücken, abgestellten Taschen, Koffern oder Rucksäcken aufbewahrt wird.“ Dies war hier das Fall: Das Mobiltelefon befand sich zum Zeitpunkt des Diebstahls in der unbeauf­sich­tigten und unver­schlossenen Umkleidekabine der Sporthalle einer Berufsschule.

Vertragsklausel, die Versi­che­rungs­schutz für bewusst unbeauf­sich­tigtes Zurücklassen der Versi­che­rungssache ausschließt, zulässig

Die Klausel selbst erachtete das Amtsgericht Wiesbaden für wirksam. Es sei jedermann verständlich, dass eine Leistungs­pflicht der Versicherung nur im Rahmen der vereinbarten Versi­che­rungs­be­din­gungen bestehe. Dass unter die Klausel auch ein Diebstahl aus einer unbeauf­sich­tigten Umkleide einer Sporthalle falle, sei naheliegend.

Quelle: Amtsgericht Wiesbaden/ra-online

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