Dokument-Nr. 6193
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Amtsgericht Grimma Urteil11.09.2007
Schadensersatz bei Falschmeldung gegenüber HandyversicherungVersicherter muss jetzt seinerseits zahlen
Wenn ein Versicherungsnehmer bei der Meldung des Verlustes bzw. der Beschädigung seines Handys gegenüber seiner Versicherung falsche Angaben macht, kann dies nicht nur dazu führen, dass die Versicherung den Ersatz des Schadens ablehnt, sondern auch von ihrem Versicherungsnehmer den Ersatz der Personal- und Sachverständigenkosten verlangt, die im Rahmen der Ermittlungen zum Schadenshergang angefallen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgericht Grimma hervor.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Handybesitzer seiner Versicherung gemeldet, sein Handy sei heruntergefallen und verlangte hierfür Ersatz. Die Versicherung wollten den Schadenshergang nicht glauben und stellte Untersuchungen an, die ergaben, dass der geschilderte Schadenshergang nicht stimmte. Nach den Aussagen des Versicherten und seiner Zeugen war das Handy heruntergefallen und dabei in zwei Teile zersprungen. Das aber war nach den Feststellungen eines von dem Versicherer beauftragten Sachverständigen durch einen bloßen Aufprall auf den Boden unmöglich. Die Versicherung verlangte jetzt ihrerseits Ermittlungskosten in Höhe von 121,51 Euro für ein Sachverständigengutachten und 200,00 Euro anteilige Personalkosten.
Amtsgericht spricht Versicherung Schadensersatz zu
Das Amtsgericht Grimma sprach der Versicherung diese Ansprüche zu. Das Gericht stellte fest, dass der Handybesitzer wissentlich und vorsätzlich falsche Angaben gemachte habe, um einen Schaden vorzutäuschen.
Schadensersatzanspruch aufgrund vorsätzlicher unerlaubter Handlung
Die falschen Angaben des Versicherten stellten eine vorsätzliche unerlaubte Handlung dar. Daher sei der Handybesitzer seiner Versicherung gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Der Schaden umfasse nicht nur die im Laufe der Ermittlungen angefallenen Sachverständigengebühren, sondern auch die anteiligen Personalkosten. Zwar gehöre die Bearbeitung von Schadensfällen zum allgemeinen Geschäft einer Versicherung, wenn aber wie hier der Aufwand über das normale Maß hinausgehe, weil der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht habe, müsse der Versicherte den erhöhten Verwaltungsaufwand auch ersetzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2008
Quelle: ra-online
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