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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Grimma Urteil11.09.2007

Schadensersatz bei Falschmeldung gegenüber Handy­ver­si­cherungVersicherter muss jetzt seinerseits zahlen

Wenn ein Versi­che­rungs­nehmer bei der Meldung des Verlustes bzw. der Beschädigung seines Handys gegenüber seiner Versicherung falsche Angaben macht, kann dies nicht nur dazu führen, dass die Versicherung den Ersatz des Schadens ablehnt, sondern auch von ihrem Versi­che­rungs­nehmer den Ersatz der Personal- und Sachver­stän­di­gen­kosten verlangt, die im Rahmen der Ermittlungen zum Schadenshergang angefallen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgericht Grimma hervor.

Im zugrun­de­lie­genden Fall hatte ein Handybesitzer seiner Versicherung gemeldet, sein Handy sei herun­ter­ge­fallen und verlangte hierfür Ersatz. Die Versicherung wollten den Schadenshergang nicht glauben und stellte Untersuchungen an, die ergaben, dass der geschilderte Schadenshergang nicht stimmte. Nach den Aussagen des Versicherten und seiner Zeugen war das Handy herun­ter­ge­fallen und dabei in zwei Teile zersprungen. Das aber war nach den Feststellungen eines von dem Versicherer beauftragten Sachver­ständigen durch einen bloßen Aufprall auf den Boden unmöglich. Die Versicherung verlangte jetzt ihrerseits Ermitt­lungs­kosten in Höhe von 121,51 Euro für ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten und 200,00 Euro anteilige Personalkosten.

Amtsgericht spricht Versicherung Schadensersatz zu

Das Amtsgericht Grimma sprach der Versicherung diese Ansprüche zu. Das Gericht stellte fest, dass der Handybesitzer wissentlich und vorsätzlich falsche Angaben gemachte habe, um einen Schaden vorzutäuschen.

Schaden­s­er­satz­an­spruch aufgrund vorsätzlicher unerlaubter Handlung

Die falschen Angaben des Versicherten stellten eine vorsätzliche unerlaubte Handlung dar. Daher sei der Handybesitzer seiner Versicherung gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Der Schaden umfasse nicht nur die im Laufe der Ermittlungen angefallenen Sachver­stän­di­gen­ge­bühren, sondern auch die anteiligen Personalkosten. Zwar gehöre die Bearbeitung von Schadensfällen zum allgemeinen Geschäft einer Versicherung, wenn aber wie hier der Aufwand über das normale Maß hinausgehe, weil der Versi­che­rungs­nehmer falsche Angaben gemacht habe, müsse der Versicherte den erhöhten Verwal­tungs­aufwand auch ersetzen.

Quelle: ra-online

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