21.11.2024
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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss17.05.2011

Lehrerin vergisst Umkleidekabine abzuschließen: Schulträger haftet für DiebstähleAmtspflicht­ver­letzung der Lehrerin ist mit mittlerer Fahrlässigkeit zu bewerten

Werden Berufsschülern während des Sport­un­ter­richts Kleidung und Wertgegenstände gestohlen, weil die Lehrerin versehentlich vergessen hat, die Umkleidekabine ordnungsgemäß zu verschließen, haftet das Land für den entstandenen Schaden. Der Fehler der Lehrerin ist dabei mit mittlerer Fahrlässigkeit zu bewerten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Naumburg hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahren kam es am 2. November 2009 in der Berufsschule Wirtschaft und Verwaltung in der Albert-Vater-Strasse in Magdeburg zu einer Diebstahlsserie, die nicht aufgeklärt wurde. Den 19jährigen Klägern wurden aus dem unver­schlossenen Umkleideraum während des Sport­un­ter­richts eine Hose, ein Handy sowie die PKW-Schlüssel entwendet, so dass ein Austausch der Schlösser erforderlich wurde.

Gericht bejaht Amtspflicht­ver­letzung der Lehrerin

Die zuständige Lehrerin hat an diesem Tag vergessen, die Umkleideräume zu verschließen. Dies wäre jedoch ihre Aufgabe gewesen. Das Landgericht Magdeburg sah in diesem Versäumnis der Lehrerin eine Amtspflichtverletzung.

Für Handy sind nur 50 % des Kaufpreises als Schaden zu ersetzen

Allerdings erkannte das Gericht bei dem Handy und der Hose nicht den Neupreis, sondern nur den Zeitwert bei der Berechung der Schadenshöhe an. Bei dem ein Jahr alten Handy ist z.B. nach erfolgtem Modellwechsel nur noch 50 % des Kaufpreises als Schaden zu ersetzen.

Land nimmt Berufung mangels Aussicht auf Erfolg zurück

Das beklagte Land hat gegen das Urteil Berufung beim Oberlan­des­gericht Naumburg eingelegt diese aber kürzlich zurückgenommen. Das Oberlan­des­gericht wies in seinem Beschluss darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die drei Zivilrichter in Naumburg haben den Fehler der Lehrerin entgegen der Ansicht des Landes nicht mit leichter Fahrlässigkeit („Augen­blicks­versagen“) sondern mit mittlerer Fahrlässigkeit bewertet. Nicht entscheidend aus Sicht der Naumburger Richter war auch, dass nach der Schulordnung ein Mitbringen von Wertge­gen­ständen nach Möglichkeit nicht erfolgen sollte. Zweifelhaft sei hier bereits, ob ein Handy oder Autoschlüssel überhaupt „Wertgegenstände“ seien. Im Übrigen enthalte die Regelung kein ausdrückliches Verbot, da das Mitbringen nur „nach Möglichkeit“ nicht erfolgen sollte.

Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

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