21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil29.04.2004

Koffer im Zug nach kurzem Nickerchen verschwunden - Reise­ge­päck­ver­si­cherung muss nicht zahlenGrob fahrlässiges Verhalten der Reisenden

Wer in einem Zugabteil, das für jeden problemlos zugänglich ist, einen Koffer unbeobachtet läßt, und er "irgendwann" gestohlen wird, kann von seiner Reise­ge­päck­ver­si­cherung keinen Ersatz verlangen. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Im Fall befand sich eine Reisende auf einer Zugfahrt von Weimer nach Halle. Sie gab an, den Koffer neben den Sitzen abgestellt zu haben, so dass er ständig im Blick gewesen sei. Nur kurz sei sie mal eingenickt. Irgendwo auf der Fahrt sei dann der Koffer verschwunden.

Gericht: Versi­che­rungs­nehmerin war grob fahrlässig

Die Reisegepäckversicherung verweigerte die Regulierung des Schadens. Die Versi­che­rungs­nehmerin habe den Diebstahl durch ihr grob fahrlässiges Verhalten begünstigt. Diese Ansicht bestätigte das Amtsgericht München.

Quelle: ra-online (pt)

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