18.10.2024
18.10.2024  
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Landgericht Coburg Urteil

Zur Frage, ob der Kaskoschutz für Diebstahl verloren geht, wenn man den Autoschlüssel vergisstAutoschlüssel verloren, Versi­che­rungs­schutz nicht

Wer seinen Autoschlüssel beim Hallensport versehentlich in der Umkleidekabine lässt, verliert bei Pkw-Entwendung nicht in jedem Fall den Kasko-Versi­che­rungs­schutz. War er irrtümlich der Ansicht, er habe den Schlüssel mit in die Turnhalle genommen, muss die Versicherung zahlen.

Das entschied jetzt das Landgericht Coburg und sprach einem Versicherten rund 7.000,- € Versi­che­rungs­leitung zu. Das klagende Diebstahlsopfer habe zwar fahrlässig, nicht aber grob fahrlässig gehandelt – weshalb die Versicherung die Entschä­di­gungs­leitung zu Unrecht verweigert habe.

Der Kläger hatte bei der beklagten Versicherung sein Auto kasko- und damit auch gegen Diebstahl versichert. Beim Umziehen für das Tisch­ten­nis­training ließ er nicht nur seine Kleider, sondern versehentlich auch den Autoschlüssel in der nicht abgesperrten – und von der Halle aus nicht einsehbaren - Umkleide zurück. Er selbst dachte allerdings irrtümlich, er habe alle Wertsachen in seine Sporttasche gepackt – und riet seinen Vereinskollegen sogar noch, ihre Kleidung in der Kabine nochmals auf vergessene Wertsachen hin zu überprüfen. Fündig wurde dann aber nur ein unbekannter Dieb, der sich mit Schlüssel und Fahrzeug des Klägers davon machte. Schaden: fast 7.000,- €. Die Kasko­ver­si­cherung verweigerte Zahlungen: der Kläger habe den Diebstahl durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.

Das Landgericht Coburg sah es anders. Nach dem Gesetz werde die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit ihres Versi­che­rungs­nehmers leistungsfrei. Grob fahrlässig handele aber nur, wer jedermann einleuchtende Sicherungs- und Verhal­tens­maß­regeln außer Acht lasse. Und der Kläger habe zwar in objektiver Hinsicht grob gegen die ihn treffenden Verwah­rungs­pflichten verstoßen. Ihn treffe jedoch in subjektiver Hinsicht kein Verschulden, das nach allgemeinem Standard nicht mehr verständlich erscheine – schließlich sei er gerade der festen Überzeugung gewesen, den Schlüssel mit in die Halle genommen zu haben. Es liege vielmehr ein Irrtum vor, wie er tagtäglich vorkomme. Alles in allem sei das nur „einfach“, nicht aber „grob“ fahrlässig. Die Versicherung müsse daher zahlen.

Erläuterungen
Zur Rechtslage:

Die Leistungs­freiheit der Kasko-Versicherung bei grob fahrlässigem Verhalten des Versi­che­rungs­nehmers folgt aus § 61 VVG. Dieser lautet:

[Schuldhafte Herbeiführung des Versi­che­rungs­falles] Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versi­che­rungs­nehmer den Versi­che­rungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 24.04.2002

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