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Amtsgericht Wetzlar Urteil08.01.2013

Unerträglicher Geruch durch Zigarettenqualm und mangelnder Hygiene rechtfertigt fristlose Kündigung des MietersNachhaltige Störung des Hausfriedens liegt vor

Geht von einer Mietwohnung aufgrund von Zigarettenqualm und fehlender Körperhygiene eine unerträgliche Geruchs­be­läs­tigung aus, so stört der Mieter nachhaltig den Hausfrieden. Der Vermieter ist daher berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung, den Mieter fristlos zu kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wetzlar hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurden die Mieter einer Wohnung von ihrem Vermieter fristlos gekündigt, da aus ihrer Wohnung ein unangenehmer Geruch nach Schweiß und Zigarettenqualm ausging. Dieser breitete sich im Treppenhaus aus und drang in die Wohnungen der anderen Mieter ein. Da sich diese bei dem Vermieter über die Geruchs­be­läs­ti­gungen beschwerten und mit Mietminderung und Kündigungen drohten, mahnte der Vermieter die Mieter ab und kündigte diese schließlich, als die Abmahnung keine Verbesserung erreichte. Die gekündigten Mieter stritten eine Geruchsbelästigung kategorisch ab und weigerten sich die Kündigung zu akzeptieren. Der Vermieter erhob daher Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand

Das Amtsgericht Wetzlar gab der Klage statt und verurteilte die Mieter zur Räumung und Herausgabe. Denn das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass eine erhebliche Geruchs­be­läs­tigung von der Wohnung der Mieter ausging und dadurch der Hausfrieden nachhaltig gestört wurde. Die Kündigung sei daher nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB wirksam gewesen. Eine Beein­träch­tigung des Hausfriedens sei regelmäßig anzunehmen, wenn ein Mieter seine Wohnung in einen derart unhygienischen Zustand versetzt, dass unzumutbarer Gestank in das Treppenhaus und in andere Wohnungen dringt und die Mitmieter beeinträchtigt (vgl. AG Münster, WuM 2012, 372; AG Görlitz, WuM 1998, 155; AG Saarbrücken, DWW 1994, 186). Diesen Umstand müsse der Vermieter nicht hinnehmen.

Körpergerüche sind grundsätzlich aber zu dulden

Das Amtsgericht betonte jedoch, dass menschliche Ausdünstungen zur körperlichen Natur des Menschen gehören und daher in der Regel zu dulden sind. Die Mieter dürfen zudem im Rahmen der ihnen zustehenden ausschließ­lichen Nutzungsrechte, innerhalb der angemieteten Wohnung Essens-, Rauch- und Parfümgerüche verbreiten. Etwas anderes gelte erst dann, solange weder die Mitbewohner des Hauses in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise gestört werden. Dies war jedoch der Fall. Darüber hinaus müsse nach Ansicht des Gerichts ein Vermieter nicht hinnehmen, dass andere Mieter ihre Miete wegen einer Geruchs­be­läs­tigung mindern oder das Mietverhältnis kündigen.

Quelle: Amtsgericht Wetzlar, ra-online (vt/rb)

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