Dokument-Nr. 16686
Permalink https://urteile.news/
- GE 2013, 1007Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 1007
- 90-jähriger Mieter kann nicht aufgrund unzureichender Wohnungspflege außerordentlich gekündigt werdenLandgericht Siegen, Urteil10.01.2006, 1 S 117/05
- AG Düsseldorf: Belästigung durch Zigarettenrauch ist KündigungsgrundAmtsgericht Düsseldorf, Urteil31.07.2013, 24 C 1355/13
- Essensgerüche und Müllgerüche aus einer anderen Wohnung sowie Hundeurin im Treppenhaus begründen einen Anspruch auf MietminderungAmtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil12.07.2010, 213 C 94/10
Amtsgericht Wetzlar Urteil08.01.2013
Unerträglicher Geruch durch Zigarettenqualm und mangelnder Hygiene rechtfertigt fristlose Kündigung des MietersNachhaltige Störung des Hausfriedens liegt vor
Geht von einer Mietwohnung aufgrund von Zigarettenqualm und fehlender Körperhygiene eine unerträgliche Geruchsbelästigung aus, so stört der Mieter nachhaltig den Hausfrieden. Der Vermieter ist daher berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung, den Mieter fristlos zu kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wetzlar hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurden die Mieter einer Wohnung von ihrem Vermieter fristlos gekündigt, da aus ihrer Wohnung ein unangenehmer Geruch nach Schweiß und Zigarettenqualm ausging. Dieser breitete sich im Treppenhaus aus und drang in die Wohnungen der anderen Mieter ein. Da sich diese bei dem Vermieter über die Geruchsbelästigungen beschwerten und mit Mietminderung und Kündigungen drohten, mahnte der Vermieter die Mieter ab und kündigte diese schließlich, als die Abmahnung keine Verbesserung erreichte. Die gekündigten Mieter stritten eine Geruchsbelästigung kategorisch ab und weigerten sich die Kündigung zu akzeptieren. Der Vermieter erhob daher Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand
Das Amtsgericht Wetzlar gab der Klage statt und verurteilte die Mieter zur Räumung und Herausgabe. Denn das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass eine erhebliche Geruchsbelästigung von der Wohnung der Mieter ausging und dadurch der Hausfrieden nachhaltig gestört wurde. Die Kündigung sei daher nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB wirksam gewesen. Eine Beeinträchtigung des Hausfriedens sei regelmäßig anzunehmen, wenn ein Mieter seine Wohnung in einen derart unhygienischen Zustand versetzt, dass unzumutbarer Gestank in das Treppenhaus und in andere Wohnungen dringt und die Mitmieter beeinträchtigt (vgl. AG Münster, WuM 2012, 372; AG Görlitz, WuM 1998, 155; AG Saarbrücken, DWW 1994, 186). Diesen Umstand müsse der Vermieter nicht hinnehmen.
Körpergerüche sind grundsätzlich aber zu dulden
Das Amtsgericht betonte jedoch, dass menschliche Ausdünstungen zur körperlichen Natur des Menschen gehören und daher in der Regel zu dulden sind. Die Mieter dürfen zudem im Rahmen der ihnen zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte, innerhalb der angemieteten Wohnung Essens-, Rauch- und Parfümgerüche verbreiten. Etwas anderes gelte erst dann, solange weder die Mitbewohner des Hauses in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise gestört werden. Dies war jedoch der Fall. Darüber hinaus müsse nach Ansicht des Gerichts ein Vermieter nicht hinnehmen, dass andere Mieter ihre Miete wegen einer Geruchsbelästigung mindern oder das Mietverhältnis kündigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2013
Quelle: Amtsgericht Wetzlar, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16686
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.