Dokument-Nr. 11039
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- zfs 2000, 530Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2000, Seite: 530
Amtsgericht Waldkirch Urteil27.01.2000
Schrotkugel im Wildhasenfilet – Restaurantgast hat Anspruch auf Schadensersatz und SchmerzensgeldGastwirt haftet zu 75 % für entstandenen Schaden
Beißt ein Gast in einem Restaurant beim Verzehr von Wild auf eine Schrotkugel und zieht sich dabei eine Zahnfraktur zu, haftet hierfür zu einem großen Teil der Gaststättenbetreiber und ist somit zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Dies hat das Amtsgericht Waldkirch entschieden.
Im vorliegenden Fall besuchte der Kläger mit seiner Frau die Gaststätte des Beklagten. Beim Probieren des Wildhasenfilets seiner Frau biss dieser auf eine Schrotkugel mit der Folge einer Zahnfraktur des Zahnes und einer folgend notwendigen umfangreichen und schmerzhaften Zahn- und Wurzelbehandlung. Der Gast verklagte den Restaurantbetreiber daraufhin auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Gastwirt und Koch haben Sorgfaltspflichten verletzt
Das Amtsgericht Waldkirch gab dem Kläger Recht. Gemäß § 823 BGB in Zusammenhang mit §§ 1 und 4 des Produkthaftungsgesetzes haftet der beklagte Gastwirt für den entstandenen Schaden. Denn grundsätzlich sei es Verpflichtung der Gastwirte den Gästen Speisen zu servieren, die ohne Gefahr für die Gesundheit verzehrbar und mangelfrei seien. Den Wirt bzw. dessen Koch treffe bei der Zubereitung wildlebender Tiere eine besondere Sorgfaltspflicht, da die Tiere erfahrungsgemäß durch Schüsse mit Schrot erlegt worden seien. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass bei nicht zubereitetem Fleisch aufgrund der weicheren Konsistenz durch Tasten leicht ermittelt werden könne, ob sich Fremdkörper in dem Fleisch befinden würden. Schwieriger wäre dies für den Gast bei einem zubereiteten Fleischstück.
Gast trägt 25 % Mitverschulden
Nach Auffassung des Gerichts müsse jedoch auch für einen Gaststättenbesucher die Möglichkeit der Existenz einer Schrotkugel in einem Wildgericht allgemein bekannt sein, so dass der Verzehr von Wild mit entsprechender Vorsicht vorgenommen werden müsse. Der Kläger trage daher an dem Schaden ein Mitverschulden in Höhe von 25 %.
Schmerzensgeld von 1.000 DM
Das Amtsgericht erachtete angesichts der Folgen und des Mitverschuldens ein Schmerzensgeld von 1.000 DM für angemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2011
Quelle: Amtsgericht Waldkirch/ra-online (vt/ac).
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