18.10.2024
18.10.2024  
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Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Urteil05.10.1984

Vollständiger Heizungsausfall berechtigt zur MietminderungVorliegen einer erheblichen Beein­träch­tigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache

Fällt die Heizung im Januar vollständig aus, so berechtigt dies den Mieter zu einer Minderung der Kaltmiete um 50 %. Dies hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall fiel die Heizung der Mieter im Januar für mehrere Tage aus. Dabei fiel die Temperatur in der Wohnung teilweise auf 10° C. Die Mieter minderten daraufhin ihre Miete.

Keine zumutbare Nutzung zu Wohnzwecken möglich

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gab den Mietern recht. Die Tauglichkeit der vermieteten Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch war gemindert. Die Räume konnten bei Temperaturen von nur 10° C zu Wohnzwecken ohne den Betrieb einer Notbeheizung zumutbar nicht genutzt werden. Eine erhebliche Beein­träch­tigung des Vertragswerks lag somit vor.

Zur Berücksichtigen war auch, dass der Heizungsausfall im Januar eintrat und es auf der Hand lag, dass bei in diesem Monat üblichen Außen­tem­pe­raturen die Wohnung sehr schnell auskühlte. Es konnte weiterhin dahinstehen, welche Temperaturen genau an den einzelnen Tagen zu verzeichnen waren. Nach Ansicht des Amtsgerichts genügen bereits Temperaturen von etwa 16° C, die im Höchstfall anzunehmen waren, um eine erhebliche Beein­träch­tigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache zu Wohnzwecken zu begründen.

Mietsen­kungs­gesetz unbeachtlich

Das Gericht führte weiter aus, dass § 6 Mietsen­kungs­gesetz nicht einschlägig war. Das Mietsen­kungs­gesetz regelte lediglich die preisrechtliche Mietsenkung, wenn der Wohnraum durch bauliche oder andere Mängel stark beeinträchtigt war.

Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 1985, 1033/rb)

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