Dokument-Nr. 14276
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- GE 1985, 1033Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1985, Seite: 1033
- Keine Heizung im Winter: 100 % MietminderungLandgericht Berlin, Urteil20.10.1992, 65 S 70/92
- 75 % Mietminderung wegen totalem Heizungsausfall während der HeizperiodeLandgericht Berlin, Urteil10.01.1992, 64 S 291/91
- Keine Heizung und kein Warmwasser berechtigen zur Mietminderung von 50 %Landgericht Berlin, Beschluss04.06.1993, 64 T 69/93
- Mietminderung wegen rostigem Wasser und Raumtemperatur von 16-18 °C in den WintermonatenAmtsgericht Görlitz, Urteil03.11.1997, 1 C 1320/96
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Urteil05.10.1984
Vollständiger Heizungsausfall berechtigt zur MietminderungVorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache
Fällt die Heizung im Januar vollständig aus, so berechtigt dies den Mieter zu einer Minderung der Kaltmiete um 50 %. Dies hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall fiel die Heizung der Mieter im Januar für mehrere Tage aus. Dabei fiel die Temperatur in der Wohnung teilweise auf 10° C. Die Mieter minderten daraufhin ihre Miete.
Keine zumutbare Nutzung zu Wohnzwecken möglich
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gab den Mietern recht. Die Tauglichkeit der vermieteten Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch war gemindert. Die Räume konnten bei Temperaturen von nur 10° C zu Wohnzwecken ohne den Betrieb einer Notbeheizung zumutbar nicht genutzt werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertragswerks lag somit vor.
Zur Berücksichtigen war auch, dass der Heizungsausfall im Januar eintrat und es auf der Hand lag, dass bei in diesem Monat üblichen Außentemperaturen die Wohnung sehr schnell auskühlte. Es konnte weiterhin dahinstehen, welche Temperaturen genau an den einzelnen Tagen zu verzeichnen waren. Nach Ansicht des Amtsgerichts genügen bereits Temperaturen von etwa 16° C, die im Höchstfall anzunehmen waren, um eine erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache zu Wohnzwecken zu begründen.
Mietsenkungsgesetz unbeachtlich
Das Gericht führte weiter aus, dass § 6 Mietsenkungsgesetz nicht einschlägig war. Das Mietsenkungsgesetz regelte lediglich die preisrechtliche Mietsenkung, wenn der Wohnraum durch bauliche oder andere Mängel stark beeinträchtigt war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2012
Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 1985, 1033/rb)
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