Dokument-Nr. 13030
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- GE 1993, 263Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1993, Seite: 263
- ZMR 1992, 302Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1992, Seite: 302
Landgericht Berlin Urteil10.01.1992
75 % Mietminderung wegen totalem Heizungsausfall während der HeizperiodeMieter muss nicht für anderweitige Beheizbarkeit sorgen
Fällt die Heizung während der Heizperiode aus, so kann der Mieter die Miete um 75 % mindern. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Außentemperaturen herrschen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall konnte ein Mieter in den Monaten November 1990 bis einschließlich Februar 1991 seine Wohnung nicht beheizen, weil die Gasheizung defekt war.
Das Landgericht Berlin stellte in seinem Urteil fest, dass der Mieter wegen der fehlenden Beheizbarkeit seiner Wohnung die Miete um mindestens 75 % mindern durfte. Im Grunde könne man sich in einer unbeheizten Wohnung während der Wintermonate nicht aufhalten (vgl. auch LG Hamburg, WM 1976,10 = LG Hamburg, Urteil v. 15.05.1975 - 7 O 80/74 - ).
Auf die Außentemperaturen kommt es nicht an
Dabei komme es nicht darauf an, welche Außentemperaturen in einzelnen geherrscht haben. Während der Monate der Heizperiode spreche eine Vermutung dafür, dass die Wohnung beheizt werden müsse, da die Außentemperaturen im allgemeinen unter die für den Aufenthalt in einer Wohnung erforderlichen Werte von mindestens 18 Grad herabsinken. Selbst bei einem milden Winter könne man sich in einer unbeheizten Wohnung nicht aufhalten.
Wenn aber geheizt werden müsse, um die zu geringen Außentemperaturen auszugleichen, so hänge die erforderliche mindestens zu erreichende Innentemperatur der Wohnung nicht davon ab, ob ein milder Winter herrsche oder nicht.
Kein Mitverschulden
Das Landgericht Berlin führte weiter aus, dass der Mieter nicht gehalten sei, seinerseits für eine andere Beheizung der Wohnung zu sorgen. Ein Mitverschulden sei bei der gesetzlich eintretenden Minderung nicht zu berücksichtigen. Der Mieter könne lediglich nach § 538 Abs. 2 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Er müsse dies jedoch nicht tun, sondern könne sich auch darauf beschränke, den Mietzins so lange zu mindern, bi der Vermieter selbst den Mangel behebe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (zt/pt)
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