21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16766

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Urteil01.10.2012Amtsgericht Spandau6 C 281/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2013, 489Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 489
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Spandau Urteil01.10.2012

Mieter zur Beseitigung eines Pavillons verpflichtetVermieter hat keine Zustim­mungs­pflicht

Stellt ein Mieter auf seiner Terrasse ein Pavillon auf, so liegt ein vertrags­widriger Gebrauch der Mietsache dar. Der Vermieter kann daher die Beseitigung verlangen. Er ist auch nicht verpflichtet, dem Aufstellen eines Pavillons zuzustimmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Spandau hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stellten die Mieter einer Erdge­schoss­wohnung auf ihrer Terrasse ein Pavillon auf. Da der Mietvertrag für solche Maßnahmen die Zustimmung des Vermieters erforderte und eine solche nicht vorlag, klagte der Vermieter auf Beseitigung des Pavillons.

Anspruch auf Beseitigung bestand

Das Amtsgericht Spandau entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe ein Anspruch auf Beseitigung gemäß § 541 BGB zugestanden. Denn die Aufstellung des Pavillons habe einen vertrags­widrigen Gebrauch der Mietsache dargestellt. Zudem sei die Zustimmung des Vermieters erforderlich gewesen. Dabei war es für das Gericht vollkommen unerheblich, dass der Pavillon mit der Mietsache nicht fest verbunden war und der Pavillon nur in den Sommermonaten aufgestellt wurde. Denn das Aufstellen eines Pavillons auf der Terrasse bewege sich nicht im Rahmen des Üblichen. Zudem seien die Auswirkungen auf die Mietsache wegen der deutlichen Veränderung des Erschei­nungsbilds erheblich gewesen.

Keine Zustim­mungs­pflicht des Vermieters

Der Vermieter sei nach Ansicht des Amtsgerichts auch nicht verpflichtet gewesen, seine Zustimmung zu erteilen. Zwar dürfe dieser nicht ohne triftigen und sachbezogenen Grund Einrichtungen versagen. Ein solcher habe hier aber vorgelegen. Denn nicht nur Substanz­ver­let­zungen, sondern auch nicht nur geringfügige optisch-ästhetische Veränderungen berechtigen zur Versagung der Erlaubnis. Dies werde zum Beispiel auch bei einem sichtbaren Katzennest angenommen (15776).

Keine Vergleich­barkeit mit Sonnenschirm

Ein Pavillon sei darüber hinaus nicht vergleichbar mit einem Sonnenschirm, so das Amtsgericht weiter. Denn dieser werde üblicherweise nach dem Gebrauch zusam­men­ge­klappt oder vollständig demontiert. Ein Sonnenschirm beeinflusse deshalb das Erschei­nungsbild des Anwesens deutlich geringer als ein jedenfalls über mehrere Monate aufgestellter Pavillon.

Quelle: Amtsgericht Spandau, ra-online (vt/rb)

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