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- Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil20.03.2007, 814 C 218/06
Landgericht Hamburg Urteil31.08.2007
Vermieter darf Pavillon-Zelt auf Reihenhaus-Terrasse nicht verbietenPavillon-Zelt ist mit großem Sonnenschirm vergleichbar
Mieter dürfen ein Pavillon-Zelt auf der Terrasse eines gemieteten Reihenhauses im Sommer aufstellen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Mieter eines Reihenhauses eine Terrassenüberdachung in Form eines Pavillon-Zeltes an der Rückseite des Hauses angebracht. Der Vermieter verlangte die Entfernung des Zeltes und klagte vor Gericht.
Normaler Mietgebrauch
Das Gericht wies die Klage des Vermieters ab. Ein dauerhaftes Aufstellen eines Pavillon-Zeltes überschreite nicht den normalen Mietgebrauch, der dem Mieter gemäß § 535 BGB zustehe.
Dies gelte auch, wenn bei Reihenhäusern die Terrassen- und Gartenflächen direkt aneinander angrenzten. Der Gebrauch eines Gartens eines gemieteten Hauses umfasse regelmäßig u. a. das Aufstellen von Gartenmöbeln oder auch die Errichtung eines kleinen Gartenhauses. Das Gericht meinte, dass das Zelt auch nicht - wie vom Vermieter vorgetragen - in den Garten eingreife. Da das Pavillon-Zelt nicht fest im Boden verankert sei, sei es mit dem Aufstellen eines großen Sonnenschirms vergleichbar.
Aufstellung des Zeltes während des gesamten Sommers zulässig
Auch dass der Pavillon während des gesamten Sommers aufgestellt bleibe, führe nicht dazu, dass der normale vertragsgemäße Gebrauch überschritten würde. Eine im Grundsatz zulässige Nutzung wird nicht dadurch unzulässig, dass von ihr besonders intensiv Gebrauch gemacht werde.
Schließlich wiesen die Richter auch die Bedenken des Vermieters hinsichtlich eventueller Geräuschbelästigungen bei Regen zurück. Bei heftigen Regenfällen sei stets ein lautes Rauschen und Prasseln zu hören. Dies werde durch das Pavillon-Zelt nicht in einem Maße verstärkt, dass eine dauerhafte Entfernung desselben angezeigt sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2008
Quelle: ra-online (pt)
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