23.11.2024
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Dokument-Nr. 28473

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Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss18.02.2020

Eigentümer eines Gewerbehauses hat keinen Anspruch auf Entfernung eines im öffentlichen Straßenraum stehenden PavillonsGewer­be­be­treibende haben keinen Anspruch auf Bewerbung des Geschäfts in bestmöglicher Weise

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat den Antrag eines Nachbarn abgelehnt, mit dem dieser die Beseitigung eines neben seinem Haus im öffentlichen Straßenraum stehenden Pavillons erreichen wollte.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist Eigentümer eines in der Göttinger Fußgängerzone gelegenen Hauses. Das Haus ist an einen Gewer­be­trei­benden vermietet. Vor dem Nachba­r­grundstück befindet sich im öffentlichen Straßenraum eine Außen­ga­s­tronomie. Hierfür existiert eine Sonder­nut­zungs­er­laubnis, die auch das Aufstellen von Sonnenschirmen umfasst. Die Sitzge­le­gen­heiten sind mit Beginn der kalten Jahreszeit durch einen im Wesentlichen blickdichten Pavillon gegen Witte­rungs­ein­flüsse geschützt. Der Antragsteller sah den Kundenkontakt seines Mieters gefährdet, weil Passanten nicht mehr ungehindert die Schau­fens­ter­auslagen ansehen könnten. Er forderte die beklagte Stadt Göttingen auf, tätig zu werden, was diese ablehnte. Der daraufhin gestellte Eilantrag, mit dem der Antragsteller die Stadt zum Handeln zwingen wollte, hatte keinen Erfolg.

Antrag in der Sache nicht begründet

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen befand den Antrag schon für unzulässig. Der Antragsteller sei als Eigentümer des Hauses nicht durch Maßnahmen verletzt, die allenfalls seinen Mieter beeinträchtige. Aus den Regelungen der Sonder­nut­zungs­satzung der Stadt Göttingen folge nicht, dass einzelne Anlieger auf deren Einhaltung klagen könnten. Der Antrag sei aber auch in der Sache nicht begründet. Es bestehe kein Anspruch des Einzelnen darauf, dass er in bestmöglicher Weise von seinem Grundstück aus werben könne und sein Grundstück zu diesem Zweck von allen Seiten und auf weite Entfernung hin einsehbar sein muss. Eine Grenze sei erst dort zu ziehen, wo der Betroffene praktisch keine Möglichkeit mehr habe, auf den Verkehr werbend einzuwirken. Diese Grenze sei hier nicht überschritten. Eine Blick­be­ein­träch­tigung gebe es nur, wenn man aus einer bestimmten Richtung auf das Grundstück des Antragstellers zugehe und auch nur in einem bestimmten Winkel. Dies reiche nicht. Ob sich die Sondernutzung im Rahmen der erteilten Genehmigung halte, sei in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online (pm/kg)

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