21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24235

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Urteil15.01.2015Amtsgericht Schwarzenbek2 C 679/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2015, 433Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 433
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Schwarzenbek Urteil15.01.2015

Einschalten des Fahrt­richtungs­anzeigers kein Zeichen für Abbiegen unter Missachtung der VorfahrtBetätigung des Blinkers rechtfertigt keine Vollbremsung eines entge­gen­kom­menden Fahrzeugs

Leitet ein Autofahrer eine Vollbremsung ein, weil ein entge­gen­kom­mendes Fahrzeug den linken Fahrt­richtungs­anzeiger einschaltet und der Autofahrer daher die Missachtung seiner Vorfahrt befürchtet, steht ihm kein Schadensersatz- und Schmerzens­geld­anspruch zu, wenn er sich aufgrund der Vollbremsung verletzt. Dies hat das Amtsgericht Schwarzenbek entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2014 beabsichtigte ein Autofahrer nach links in ein Gewer­be­grundstück einzubiegen. Er schaltete dazu den linken Fahrt­rich­tungs­an­zeiger ein. Ein entge­gen­kom­mender Autofahrer befürchtete eine Missachtung seiner Vorfahrt und leitete daher eine Vollbremsung ein. Aufgrund dessen verletze sich seine auf dem Beifahrersitz sitzende Ehefrau an der rechten Hand. Dies nahm sie zum Anlass den anderen Autofahrer und seine Haftpflicht­ver­si­cherung auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu verklagen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Amtsgericht Schwarzenbek entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Zwar komme eine Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG und der Haftpflicht­ver­si­cherung nach § 116 VVG auch dann in Betracht, wenn es zu keiner Kollision mit den beteiligten Fahrzeugen komme. Allerdings genüge dafür nicht die bloße Anwesenheit der Fahrzeuge. Vielmehr müsse das Fahrzeug durch seine Fahrweise zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben. Daran habe es hier gefehlt.

Einschalten des Fahrt­rich­tungs­an­zeigers kein Zeichen für Abbiegen unter Missachtung der Vorfahrt

Die Klägerin habe nicht nachweisen können, so das Amtsgericht, dass der Beklagte unter Missachtung der Vorfahrt bereits damit begonnen habe, auf die Gegenfahrbahn zu fahren. Es stehe lediglich fest, dass der Beklagte den linken Fahrt­rich­tungs­an­zeiger eingeschaltet hat. Dies sei aber kein Zeichen dafür gewesen, er werde unter Missachtung der Vorfahrtsregeln trotz Gegenverkehrs abbiegen. Die abstrakte Annahme, ein Verkehrs­teil­nehmer werde einen Verkehrsverstoß begehen, sei keine typische Fahrzeuggefahr. Verkehrs­teil­nehmer vertrauen darauf, dass jeder sich korrekt verhalten werde. Müsse damit gerechnet werden, dass ein anderer Verkehrs­teil­nehmer einen Verkehrsverstoß begehe und das eigene Fahrverhalten entsprechend angepasst werden, käme der Straßenverkehr zum Erliegen.

Quelle: Amtsgericht Schwarzenbek, ra-online (zt/zfs 2015, 433/rb)

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