Dokument-Nr. 24235
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- zfs 2015, 433Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 433
Amtsgericht Schwarzenbek Urteil15.01.2015
Einschalten des Fahrtrichtungsanzeigers kein Zeichen für Abbiegen unter Missachtung der VorfahrtBetätigung des Blinkers rechtfertigt keine Vollbremsung eines entgegenkommenden Fahrzeugs
Leitet ein Autofahrer eine Vollbremsung ein, weil ein entgegenkommendes Fahrzeug den linken Fahrtrichtungsanzeiger einschaltet und der Autofahrer daher die Missachtung seiner Vorfahrt befürchtet, steht ihm kein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch zu, wenn er sich aufgrund der Vollbremsung verletzt. Dies hat das Amtsgericht Schwarzenbek entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2014 beabsichtigte ein Autofahrer nach links in ein Gewerbegrundstück einzubiegen. Er schaltete dazu den linken Fahrtrichtungsanzeiger ein. Ein entgegenkommender Autofahrer befürchtete eine Missachtung seiner Vorfahrt und leitete daher eine Vollbremsung ein. Aufgrund dessen verletze sich seine auf dem Beifahrersitz sitzende Ehefrau an der rechten Hand. Dies nahm sie zum Anlass den anderen Autofahrer und seine Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu verklagen.
Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Das Amtsgericht Schwarzenbek entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Zwar komme eine Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG und der Haftpflichtversicherung nach § 116 VVG auch dann in Betracht, wenn es zu keiner Kollision mit den beteiligten Fahrzeugen komme. Allerdings genüge dafür nicht die bloße Anwesenheit der Fahrzeuge. Vielmehr müsse das Fahrzeug durch seine Fahrweise zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben. Daran habe es hier gefehlt.
Einschalten des Fahrtrichtungsanzeigers kein Zeichen für Abbiegen unter Missachtung der Vorfahrt
Die Klägerin habe nicht nachweisen können, so das Amtsgericht, dass der Beklagte unter Missachtung der Vorfahrt bereits damit begonnen habe, auf die Gegenfahrbahn zu fahren. Es stehe lediglich fest, dass der Beklagte den linken Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet hat. Dies sei aber kein Zeichen dafür gewesen, er werde unter Missachtung der Vorfahrtsregeln trotz Gegenverkehrs abbiegen. Die abstrakte Annahme, ein Verkehrsteilnehmer werde einen Verkehrsverstoß begehen, sei keine typische Fahrzeuggefahr. Verkehrsteilnehmer vertrauen darauf, dass jeder sich korrekt verhalten werde. Müsse damit gerechnet werden, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer einen Verkehrsverstoß begehe und das eigene Fahrverhalten entsprechend angepasst werden, käme der Straßenverkehr zum Erliegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2017
Quelle: Amtsgericht Schwarzenbek, ra-online (zt/zfs 2015, 433/rb)
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