21.11.2024
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Amtsgericht Schöneberg Urteil31.03.1989

Fristlose Kündigung eines Mietver­hält­nisses zur Bestrafung einer Ehrverletzung durch Beleidigung unzulässigHinreichender Ehrschutz durch Schaden­ersatz­ansprüche und Strafbarkeit

Beleidigt ein Mieter seinen Vermieter einmalig, so rechtfertigt dies nicht die fristlose Kündigung des Mietver­hält­nisses. Eine sofortige Kündigung zur Bestrafung der Ehrverletzung ist unzulässig. Ein Ehrschutz ist hinreichend durch Schaden­ersatz­ansprüche und der Strafbarkeit gegeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen von Instand­set­zungs­a­r­beiten einer Mietwohnung, die über mindestens drei Monate andauerten und die Wohnung in dieser Zeit unbewohnbar machte, kam es zu einer unbedachten Äußerung des Mieters der Wohnung. So sagte er, man müsse den Vermieter vor dem Rathaus Schöneberg aufhängen. Dieser nahm die Äußerung als Anlass zur fristlosen Kündigung des Mietver­hält­nisses. Der Mieter erkannte diese aber nicht an, so dass der Fall vor Gericht landete.

Fristlose Kündigung war unwirksam

Das Amtsgericht Schöneberg entschied gegen den Vermieter. Die Äußerung des Mieters sei weder im allgemeinen, noch aufgrund der besonderen Umstände geeignet gewesen, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietver­hält­nisses darzustellen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Vermieter angesichts der lang andauernden Arbeiten und deren nicht abzusehendes Ende eine erhebliche Mitver­ant­wortung für die Äußerung trug. Das Gericht hielt die Äußerung des Mieters für verständlich, betonte aber zugleich, dass deren Inhalt nicht gebilligt werden konnte.

Keine Bestrafung einer Ehrverletzung durch fristlose Kündigung

Sofern eine Äußerung geeignet ist die persönliche Ehre eines Vermieters herabzusetzen, so das Amtsgericht weiter, gebietet das Zivilrecht mit seinen Schaden­er­satz­ansprüchen und das Strafrecht einen hinreichenden Rechtsschutz für die Ehre. Demgegenüber dürfe eine Kündigung nicht als Mittel zur Bestrafung einer Verletzung der persönlichen Ehre eingesetzt werden.

Ausnahme: Störung des Hausfriedens oder wiederholte Beleidigung

Etwas anderes könne nach Ansicht des Amtsgerichts hingegen gelten, wenn infolge der persönlichen Herabsetzung über das Ehrgefühl hinaus weitere Beein­träch­ti­gungen eintreten oder konkret zu befürchten sind, wie etwa die Störung des Hausfriedens oder bei wiederholten Beleidigungen sowie schweren falschen Tatsa­chen­be­haup­tungen. Solche Umstände haben hier aber nicht vorgelegen.

Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/MM 1990, 195/rb)

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