21.11.2024
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Landgericht Köln Urteil21.01.1993

"Du kannst mich am Arsch lecken, du verrücktes Arschloch": Massive Beleidigung gegenüber Vermieter rechtfertigt fristlose KündigungAusnahme: Momentaner Kontrollverlust

Beleidigt ein Mieter seinen Vermieter massiv und ist dies nicht aufgrund eines momentanen Kontroll­ver­lustes zurückzuführen, kann dem Mieter fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall äußerte sich ein Mieter gegenüber seinem Vermieter in Anwesenheit von zwei Handwerkern folgendermaßen: " Du kannst mich am Arsch lecken, du verrücktes Arschloch". Nachdem der Vermieter in ruhigem Tonfall seine Entrüstung kundtat, bezeichnete der Mieter den Vermieter nochmals als "Arschloch". Hintergrund der Beschimpfung war, dass der Vermieter eine offensichtlich unberechtigte Forderung gegenüber dem Mieter geltend machte. Aufgrund der Äußerungen des Mieters kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Da der Mieter die Kündigung für unwirksam hielt, landete der Fall vor Gericht.

Fristlose Kündigung war wirksam

Das Landgericht Köln entschied gegen den Mieter. Denn wer den Vermieter schwer beleidigt, dem kann nach § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) fristlos gekündigt werden. Eine solch massive Beleidigung habe hier vorgelegen. Denn durch die Intensität der verbalen Attacke und die Wortwahl habe der Mieter seine tiefe Missachtung zum Ausdruck gebracht.

Beleidigung war nicht entschuldbar

Das Landgericht verkannte nicht, dass eine beleidigende Äußerung entschuldbar sein kann, wenn sie aus einer Provokation heraus oder im Zusammenhang einer streitigen Atmosphäre heraus erfolgte sowie wenn sie als eine momentane und ganz vereinzelte Unbeherrschtheit zu bewerten ist. Ein solch entschuldbarer Umstand habe selbst angesichts der Geltendmachung der unberechtigten Forderung jedoch nicht vorgelegen. Für das Gericht war die Unbeherrschtheit und Intensität der Äußerungen nicht erklärbar. Insbesondere habe ein momentaner Kontrollverlust ausscheiden müssen, da der Mieter nach seiner ersten Äußerung nochmals beleidigend wurde.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1993, 349/rb)

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