21.11.2024
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Dokument-Nr. 24521

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Amtsgericht Rostock Urteil03.08.2016

Verspätete Ankunft des Reisegepäcks während Kreuzfahrt rechtfertigt grundsätzlich Reise­preis­min­derung von 20 bis 30 % pro UrlaubstagHöhere Minderung von 50 % nur in Ausnahmefällen

Die verspätete Ankunft des Reisegepäcks rechtfertigt grundsätzlich eine Reise­preis­min­derung von 20 bis 30 % pro betroffenen Urlaubstag. Eine höhere Minderung von 50 % kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostock hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehepaar buchte für September und Oktober 2015 eine 15-tägige Schiffsreise entlang der US-Küste. Da der Koffer der Ehefrau aufgrund der verspäteten Beförderung durch die Flugge­sell­schaft erst neun Tage nach Abfahrt des Schiffes eintraf, machte die Ehefrau eine Minderung des Reisepreises geltend. Die Reise­ver­an­stalterin wies die Forderung zurück und verwies auf die bereits wegen des fehlenden Gepäcks gezahlten 620 EUR. Der Ehefrau war dies aber zu wenig und erhob schließlich Klage.

Kein Anspruch auf Reise­preis­min­derung

Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Klägerin. Die verspätete Ankunft eines Koffers während der Kreuzfahrtreise stelle zwar einen Mangel im Sinne von § 651 c BGB dar, der gemäß § 651 d BGB zur Minderung des Reisepreises führen könne. In der Regel werde eine Minderung zwischen 20 und 30 % pro Urlaubstag für angemessen erachtet. Eine höhere Reisepreisminderung von 50 % komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn zum Beispiel während einer Antarktisreise die notwendige kälteabweisende Kleidung fehle (vgl. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 05.06.2007 - 2-24 S 44/06 -). Soweit ältere Gerichte von einer Minderung von 40 bis 50 % ausgingen, sei dies auf die vor 20 Jahren herrschende Kleiderordnung auf Kreuz­fahrt­schiffen zurückzuführen.

Reise­ver­an­stalterin gewährte Reise­preis­min­derung von 40 %

Angesichts des Reisepreises für die Ehefrau von 2.399 EUR und den bereits gezahlten 620 EUR, habe die Reise­ver­an­stalterin den Reisepreis für die neun Tage im Umfang einer Minderung von knapp 40 % des Tages­rei­se­preises zurückgezahlt. Dies sei nach Auffassung des Amtsgerichts ausreichend gewesen.

Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2017, 122/rb)

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