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Dokument-Nr. 24669

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil05.06.2007

Verspätete Ankunft des Reisegepäcks: Reise­preis­min­derung von 50 % bei fehlender kälte­ab­wei­sender Kleidung während AntarktisreiseKeine höhere Reise­preis­min­derung

Kommt das Reisegepäck im Rahmen einer Kreuzfahrt durch die Antarktis verspätet an und fehlt damit die notwendige kälteabweisende Kleidung, rechtfertigt dies eine Reise­preis­min­derung von 50 %. Eine höhere Reise­preis­min­derung kommt nicht in Betracht. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau buchte für sich eine im November 2004 geplante Kreuzfahrtreise durch die Antarktis und die chilenischen Fjorde zum Preis von 5.780 EUR. Nach ihrer Ankunft in Buenos Aires stellte sich heraus, dass ihr Koffer fehlte, der sämtliche Kleidungsstücke für die Reise enthielt. Aufgrund des Gepäckverlustes erhielt die Frau einen Vorschuss von 200 USD, um notwendige Kleidung einkaufen zu können. Ihren Koffer erhielt die Reisende erst sieben Tage später. Nach Beendigung der Kreuzfahrt leistete die Reise­ver­an­stalterin weitere 1.037,58 EUR. Der Reisenden war dies aber zu wenig und erhob daher Klage auf weitere Zahlungen.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Es ging von einer Reisepreisminderung von 50 % aus, die durch die bereits geleisteten Zahlungen vollständig ausgeglichen sei. Die Klägerin hielt aber weiterhin eine höhere Reise­preis­min­derung für angemessen und legte daher gegen die Entscheidung Berufung ein.

Landgericht verneint höhere Reise­preis­min­derung

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf eine höhere Reise­preis­min­derung als 50 % zu. Bei nicht zur Verfügung stehendem Reisegepäck werde in aller Regel eine Minderung zwischen 20 und 30 % für ausreichend erachtet. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, wie dem vorliegenden, komme eine Minderung von 50 % in Betracht. Aber auch wenn die Antarktisreise wegen der fehlenden notwendigen kälte­ab­wei­senden Kleidung zu einer Beein­träch­tigung geführt habe, rechtfertige dies keine Reise­preis­min­derung über die zuerkannten 50 % hinaus.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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