21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 24876

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Urteil09.01.2004Amtsgericht Pinneberg33 OWi 306 Js 20989/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2004, 667Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2004, Seite: 667
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Pinneberg Urteil09.01.2004

Rechtsabbiegen an Kreuzung mit "grünem Pfeil" setzt Halten an der Haltelinie vorausHalt vor Erreichen der Haltelinie unbeachtlich

Ist an einer Ampelkreuzung ein "grüner Pfeil" angebracht, so darf zwar auch bei Rot rechts abgebogen werden. Der Autofahrer muss aber zuerst an der Haltelinie stehen bleiben. Ein Halt vor Erreichen der Haltelinie genügt nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Pinneberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2003 bog eine Autofahrerin an einer Kreuzung, dessen Ampel Rot zeigte, aber mit einem "Grünpfeil" versehen war, nach rechts ab, ohne zuvor an der Haltelinie angehalten zu haben. Da sie dabei von einer Polizeibeamtin beobachtet wurde, erhielt die Autofahrerin einen Bußgeldbescheid. Damit war die Autofahrerin nicht einverstanden und erhob Einspruch. Sie führte an, bereits vor der Haltelinie als zweiter PKW an der Ampel gehalten zu haben und den Kreuzungs­bereich von dieser Position habe einsehen können. Ein nochmaliges Halten an der Haltelinie sei daher überflüssig gewesen.

Fahrlässige Ordnungs­wid­rigkeit aufgrund fehlenden Halts an der Haltelinie

Das Amtsgericht Pinneberg verurteilte die Autofahrerin wegen einer fahrlässigen Ordnungs­wid­rigkeit zu einer Geldbuße von 50 EUR. Beim "grünen Pfeil" sei das Rechtsabbiegen trotz Rotlichts nur erlaubt, wenn der Fahrzeugführer zuvor an der Haltelinie angehalten habe. Damit soll ein zusätzlicher Sicher­heits­gewinn erreicht werden, weil der Fahrzeugführer durch das Anhalten im stärkeren Maße die freigegebenen Verkehrs­rich­tungen, insbesondere den querenden Radfahrer- und Fußgän­ger­verkehr, beobachten könne, als beim Abbiegen ohne Fahrt­un­ter­brechung. Es gelten grundsätzlich ähnliche Maßstäbe, wie für das Halten beim Stoppschild.

Halt vor Erreichen der Haltelinie unbeachtlich

Es komme nach Ansicht des Amtsgerichts nicht darauf an, ob der Fahrzeugführer vor Erreichen der Haltelinie bereits angehalten habe.

Quelle: Amtsgericht Pinneberg, ra-online (vt/rb)

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