Kammergericht Berlin Beschluss20.08.2001
Grünpfeil vor Kreisverkehr berechtigt Abbiegen nach rechts zur sofortigen Ausfahrt bei der ersten MöglichkeitNicht erlaubt ist Weiterfahrt im Kreisverkehr
Ein Grünpfeil vor einem Kreisverkehr berechtigt zum Abbiegen nach rechts, um sofort bei der ersten Möglichkeit aus dem Kreis herauszufahren. Nicht erlaubt ist dagegen die Weiterfahrt im Kreisverkehr. Zudem muss stets vom rechten Fahrstreifen abgebogen werden (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9 StVO). Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer stand auf der mittleren von drei Fahrspuren vor einem Kreisverkehr an einer auf "Rot" zeigenden Ampel. An der Ampel war ein Grünpfeil angebracht. Als ein auf dem rechten Fahrstreifen haltender Pkw nach einigen Sekunden aufgrund des Grünpfeils abbog und an der nächsten Ausmündung ausfuhr, fuhr auch der Autofahrer an. Er beabsichtigte zunächst die erste Ausfahrt zu nutzen, entschied sich dann aber um und befuhr den Kreisverkehr bis zur zweiten Ausmündung weiter. Dem Autofahrer wurde aufgrund dessen ein fahrlässiger Rotlichtverstoß zur Last gelegt. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verurteilte ihn daher zu einer Geldbuße. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Autofahrers.
Vorliegen eines fahrlässig begangenen qualifizierten Rotlichtverstoßes
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Autofahrers zurück. Dieser habe fahrlässig einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen. Das grüne Pfeilschild berechtige nur dann zum Abbiegen nach rechts bei Rot, wenn sich das Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen befindet (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9 StVO). Der Autofahrer habe aber nicht nur das Gebot missachtet, zum Abbiegen den rechten Fahrstreifen zu benutzen. Denn befinde sich die Ampel vor einem Kreisverkehr, erlaube die Grünpfeilregelung nur das sofortige Ausfahren bei der ersten Möglichkeit, nicht aber die Weiterfahrt im Kreisverkehr.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2017
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)