21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 14321

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Urteil28.04.2010Amtsgericht Neukölln16 C 348/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2010, 987Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 987
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Neukölln Urteil28.04.2010

Winter­dienst­vertrag ist ein Geschäfts­be­sor­gungs­vertragLeistung einer Tätigkeit steht im Vordergrund

Wird ein Vertrag zur Leistung der Winterpflicht geschlossen, so handelt es sich dabei um einen Geschäfts­be­sor­gungs­vertrag auf dem die Regelung des Dienstvertrages Anwendung findet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Neukölln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall schlossen die Parteien einen Vertrag, nachdem sich die Klägerin verpflichtete für ein Grundstück gemäß dem Straßen­rei­ni­gungs­gesetz des Landes Berlin (StrReinG) die Schnee- und Glätte­be­kämpfung durchzuführen. Als Gegenleistung wurde eine Pauscha­l­ver­gütung vereinbart. Im Folgenden kam es zum Streit wegen einer nicht bezahlten Rate.

Dienst­ver­tragliche Regelungen waren anzuwenden

Das Amtsgericht Neukölln entschied, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handelte, auf dem die Regelungen des Dienstvertrages entsprechend anzuwenden waren. Zwar sprach die Vereinbarung eines Pauschal­be­trages und die soziale Unabhängigkeit der Klägerin für einen Werkvertrag. Jedoch waren dies lediglich Indizien, denn auch bei einem Dienstvertrag kann eine Pauscha­l­ver­gütung vereinbart werden und der Dienst­ver­pflichtete kann sozial unabhängig von seinem Dienstherrn sein. Ausschlaggebend war, dass hier kein Erfolg geschuldet war, sondern eine Tätigkeit.

Vertraglich zu erbringende Leistung war eine Tätigkeit

Nach Auffassung des Amtsgerichts stand nicht allein das Schneeräumen und Streuen im Vordergrund, sondern die Serviceleistung der Übernahme des Winterdienstes. Es gehörte neben der Verpflichtung zum Schneeräumen und Streuen insbesondere zur Aufgabe der Klägerin, jeden Tag das Wetter und den Niederschlag zu beobachten, um gegebenfalls tätig zu werden. Es ging damit um eine kontinuierliche zu erbringende Leistung und nicht nur um einzelne Erfolge.

Dies ergab sich auch aus § 3 StrReinG, der zur vertraglichen Grundlage gemacht wurde. Dort ist geregelt, wie der Winterdienst durchzuführen ist. So wird nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG eindeutig eine Tätigkeit beschrieben und nicht ein Erfolg. Diese Winter­dienst­pflicht sollte nach dem Willen der Parteien die Klägerin für die Beklagte wahrnehmen. Wahrnehmen sollte die Klägerin somit nach Ansicht des Amtsgerichts eine Tätigkeit nach dem Straßen­rei­ni­gungs­gesetz und keinen Erfolg.

Quelle: Amtsgericht Neukölln, ra-online (vt/rb)

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