Amtsgericht Mitte Urteil01.02.2012
Winterdienstvertrag ist rechtlich als Werkvertrag einzuordnenDenn: Erfolgreiche Schnee- und Eisbekämpfung ist geschuldet und nicht bloße Tätigkeit
Ein Vertrag, der auf die winterliche Reinigungsarbeit gerichtet ist, stellt sich als ein Werkvertrag dar. Denn es wird keine bloße Tätigkeit, sondern die erfolgreiche Schnee- und Eisbekämpfung geschuldet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall schlossen die Parteien einen Vertrag zur Übernahme der öffentlich-rechtlichen Winterdienstpflicht für den Zeitraum vom 1. November bis 30. April. Nachfolgend stritten sich die Parteien vor Gericht über schlecht geleistete Arbeiten der Reinigungsfirma und die zu zahlende Vergütung. In diesem Zusammenhang kam es auf die rechtliche Einordnung des Winterdienstvertrags an.
Winterdienstvertrag ist ein Werkvertrag
Aus Sicht des Amtsgerichts Mitte sei ein Winterdienstvertrag ein Werkvertrag. Denn der Sinn und Zweck eines solchen Vertrages liege darin, dass die Reinigungsfirma die Pflichten zur Durchführung des Winterdienstes übernehmen. Inhalt des Winterdienstes sei aber nicht nur eine Tätigkeit, sondern die erfolgreiche und fortlaufende Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte während der gesamten Wintersaison und damit die Gewährleistung einer gefahrlosen Benutzung der zu räumenden Flächen (vgl. Amtsgericht Spandau, Urteil v. 01.11.2011 - 70 C 73/11 - und AG Schöneberg GE 2011, 1234). Komme eine Reinigungsfirma diesen Pflichten nicht nach, so könne die Vergütung wegen Schlechtleistung gekürzt werden (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2013
Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (vt/rb)