21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 14924

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Urteil28.06.2011Landgericht Potsdam10 O 264/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2012, 347Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 347
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Landgericht Potsdam Urteil28.06.2011

Winter­dienst­vertrag hat eine Dienstleistung zum GegenstandUnternehmer schuldet vor allem Überwachung und somit Tätigkeit

Der Winter­dienst­vertrag ist als ein Geschäfts­be­sor­gungs­vertrag zu qualifizieren, der eine Dienstleistung zum Gegenstand hat. Eine Werkleistung ist nicht geschuldet. Dies hat das Landgericht Potsdam entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall betrieb die Klägerin ein Unternehmen, welches sich unter anderem mit der Durchführung des Winterdienstes beschäftigte. Sie schloss mit der Beklagten einen Winterdienstvertrag. Im Folgenden stellte die Klägerin der Beklagten ihre Leistungen in Rechnung. Die Beklagte weigerte sich zur Zahlung, da ihrer Meinung nach die Klägerin ihre Leistungs­pflicht nicht nachkam. Daraufhin erhob diese Klage.

Recht auf Verkürzung der Vergütung bestand nicht

Das Landgericht Potsdam entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf die Vergütung zugestanden. Der Beklagten habe kein Recht zur Kürzung der Vergütung zugestanden. Die Regelung des Werkvertrages zur Minderung der Vergütung gemäß § 634 Nr. 3 BGB seien nicht anzuwenden gewesen. Denn es habe keine Verpflichtung zur Leistung eines Werkes bestanden.

Winter­dienst­leistung war eine Dienstleistung

Bei dem Winter­dienst­vertrag habe es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gehandelt, der eine Dienstleistung der Klägerin zum Gegenstand gehabt habe (§§ 675, 611 BGB). Die Klägerin habe keinen Erfolg, sondern eine Tätigkeit geschuldet. Sie musste laut dem Vertrag Schnee räumen und Glätte bekämpfen sowie in regelmäßigen Abständen sich von der Wirksamkeit der Maßnahme überzeugen. Damit habe sie nicht nur einen bestimmten Erfolg geschuldet, sondern eine Tätigkeit. Nämlich die Überwachung der Notwendigkeit von Maßnahmen zum Winterdienst. Für die Annahme einer Tätigkeit habe auch der Umstand gesprochen, dass die Parteien unabhängig davon, ob und in welchem Umfang tatsächlich Flächen zu räumen waren, eine Pauscha­l­ver­gütung vereinbart hatten.

Quelle: Landgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)

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