Dokument-Nr. 14924
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- GE 2012, 347Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 347
Landgericht Potsdam Urteil28.06.2011
Winterdienstvertrag hat eine Dienstleistung zum GegenstandUnternehmer schuldet vor allem Überwachung und somit Tätigkeit
Der Winterdienstvertrag ist als ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren, der eine Dienstleistung zum Gegenstand hat. Eine Werkleistung ist nicht geschuldet. Dies hat das Landgericht Potsdam entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall betrieb die Klägerin ein Unternehmen, welches sich unter anderem mit der Durchführung des Winterdienstes beschäftigte. Sie schloss mit der Beklagten einen Winterdienstvertrag. Im Folgenden stellte die Klägerin der Beklagten ihre Leistungen in Rechnung. Die Beklagte weigerte sich zur Zahlung, da ihrer Meinung nach die Klägerin ihre Leistungspflicht nicht nachkam. Daraufhin erhob diese Klage.
Recht auf Verkürzung der Vergütung bestand nicht
Das Landgericht Potsdam entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf die Vergütung zugestanden. Der Beklagten habe kein Recht zur Kürzung der Vergütung zugestanden. Die Regelung des Werkvertrages zur Minderung der Vergütung gemäß § 634 Nr. 3 BGB seien nicht anzuwenden gewesen. Denn es habe keine Verpflichtung zur Leistung eines Werkes bestanden.
Winterdienstleistung war eine Dienstleistung
Bei dem Winterdienstvertrag habe es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gehandelt, der eine Dienstleistung der Klägerin zum Gegenstand gehabt habe (§§ 675, 611 BGB). Die Klägerin habe keinen Erfolg, sondern eine Tätigkeit geschuldet. Sie musste laut dem Vertrag Schnee räumen und Glätte bekämpfen sowie in regelmäßigen Abständen sich von der Wirksamkeit der Maßnahme überzeugen. Damit habe sie nicht nur einen bestimmten Erfolg geschuldet, sondern eine Tätigkeit. Nämlich die Überwachung der Notwendigkeit von Maßnahmen zum Winterdienst. Für die Annahme einer Tätigkeit habe auch der Umstand gesprochen, dass die Parteien unabhängig davon, ob und in welchem Umfang tatsächlich Flächen zu räumen waren, eine Pauschalvergütung vereinbart hatten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2012
Quelle: Landgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)
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