Dokument-Nr. 14322
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- GE 2011, 1624Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 1624
- ZMR 2012, 410Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2012, Seite: 410
Amtsgericht Spandau Urteil01.11.2011
Winterdienstvertrag ist ein WerkvertragHauptpflicht ist das Räumen und nicht der Versuch dazu
Wird ein Vertrag über die Beseitigung und Bekämpfung von Schnee und Glätte geschlossen, so stellt dies ein Werkvertrag dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Spandau hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam zwischen den Parteien ein Vertrag über die "Beseitigung/Bekämpfung von Schnee, Schnee- und Eisglätte" auf dem öffentlichen Gehweg vor der Wohnanlage der Beklagten zustande. Nachdem die Beklagte wegen behaupteter Schlechtleistung der Klägerin die Vergütung einbehielt, klagte diese auf Zahlung.
Insgesamt werkvertraglicher Charakter des Winterdienstvertrages
Das Amtsgericht Spandau entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stand nach § 631 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung zu, denn der zugrunde liegende Vertrag stellte ein Werkvertrag dar. Die rechtliche Einordnung ist zwar umstritten, aber die überwiegende Ansicht im Schrifttum und auch der Rechtsprechung geht von einem Werkvertrag aus. Dieser Auffassung schloss sich das Amtsgericht an.
Für das Vorliegen eines Werkvertrages sprach zunächst § 1 der AGB. Danach schuldete die Klägerin Schnee zu räumen sowie Schnee- und Eisglätte zu bekämpfen. Dies entspricht auch der Regelung in § 3 Abs. 1 StrRGBln, da es Sinn und Zweck des Vertrages war, dass die Klägerin die der Gemeinschaft obliegenden Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes übernahm.
Dienstvertragliche Elemente lagen vor
Zwar konnte man nach Ansicht des Amtsgerichts in der Verpflichtung der Klägerin, die Wetterlage zu beobachten und demgemäß die Entscheidung bezüglich der durchzuführenden Maßnahmen zu treffen, dienstvertragliche Elemente sehen. Insgesamt betrachtet entsprach dies aber weder der Interessenlage der Parteien noch dem Wesen des Vertrages. Dem Verkehrssicherungspflichtigen ist nicht damit gedient, dass der Unternehmer lediglich versucht, die Schnee- und Eisglätte zu bekämpfen. Vielmehr ist eine erfolgreiche Bekämpfung geschuldet, um den Vorgaben des § 3 StrRGBln genüge zu tun. Es war daher insgesamt von einem Werkvertrag auszugehen (vgl. auch AG Schöneberg = GE 2011, 1234).
Anderslautende Entscheidung unbeachtlich
Das Amtsgericht hielt die Entscheidung des Landgericht Berlin (GE 2011, 201) für nicht richtig. Die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht und die damit einhergehende Überprüfung der Wetter- und Straßenverhältnis sind nicht Hauptbestandteil des Vertrages, sondern die Herstellung von Verhältnissen, die ein gefahrloses Gehen auf dem Gehweg ermöglichen. Dies ist aber nach Auffassung des Amtsgerichts ein immer wiederkehrender Erfolg, so dass im Ergebnis Werkvertragsrecht Anwendung fand.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2012
Quelle: Amtsgericht Spandau, ra-online (vt/rb)
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