21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 14322

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Urteil01.11.2011Amtsgericht Spandau70 C 73/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2011, 1624Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 1624
  • ZMR 2012, 410Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2012, Seite: 410
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Spandau Urteil01.11.2011

Winter­dienst­vertrag ist ein WerkvertragHauptpflicht ist das Räumen und nicht der Versuch dazu

Wird ein Vertrag über die Beseitigung und Bekämpfung von Schnee und Glätte geschlossen, so stellt dies ein Werkvertrag dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Spandau hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam zwischen den Parteien ein Vertrag über die "Beseitigung/Bekämpfung von Schnee, Schnee- und Eisglätte" auf dem öffentlichen Gehweg vor der Wohnanlage der Beklagten zustande. Nachdem die Beklagte wegen behaupteter Schlecht­leistung der Klägerin die Vergütung einbehielt, klagte diese auf Zahlung.

Insgesamt werkver­trag­licher Charakter des Winter­dienst­ver­trages

Das Amtsgericht Spandau entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stand nach § 631 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung zu, denn der zugrunde liegende Vertrag stellte ein Werkvertrag dar. Die rechtliche Einordnung ist zwar umstritten, aber die überwiegende Ansicht im Schrifttum und auch der Rechtsprechung geht von einem Werkvertrag aus. Dieser Auffassung schloss sich das Amtsgericht an.

Für das Vorliegen eines Werkvertrages sprach zunächst § 1 der AGB. Danach schuldete die Klägerin Schnee zu räumen sowie Schnee- und Eisglätte zu bekämpfen. Dies entspricht auch der Regelung in § 3 Abs. 1 StrRGBln, da es Sinn und Zweck des Vertrages war, dass die Klägerin die der Gemeinschaft obliegenden Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes übernahm.

Dienst­ver­tragliche Elemente lagen vor

Zwar konnte man nach Ansicht des Amtsgerichts in der Verpflichtung der Klägerin, die Wetterlage zu beobachten und demgemäß die Entscheidung bezüglich der durch­zu­füh­renden Maßnahmen zu treffen, dienst­ver­tragliche Elemente sehen. Insgesamt betrachtet entsprach dies aber weder der Interessenlage der Parteien noch dem Wesen des Vertrages. Dem Verkehrs­si­che­rungs­pflichtigen ist nicht damit gedient, dass der Unternehmer lediglich versucht, die Schnee- und Eisglätte zu bekämpfen. Vielmehr ist eine erfolgreiche Bekämpfung geschuldet, um den Vorgaben des § 3 StrRGBln genüge zu tun. Es war daher insgesamt von einem Werkvertrag auszugehen (vgl. auch AG Schöneberg = GE 2011, 1234).

Anderslautende Entscheidung unbeachtlich

Das Amtsgericht hielt die Entscheidung des Landgericht Berlin (GE 2011, 201) für nicht richtig. Die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht und die damit einhergehende Überprüfung der Wetter- und Straßen­ver­hältnis sind nicht Hauptbestandteil des Vertrages, sondern die Herstellung von Verhältnissen, die ein gefahrloses Gehen auf dem Gehweg ermöglichen. Dies ist aber nach Auffassung des Amtsgerichts ein immer wiederkehrender Erfolg, so dass im Ergebnis Werkver­tragsrecht Anwendung fand.

Quelle: Amtsgericht Spandau, ra-online (vt/rb)

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