21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Essen Urteil30.12.2009

Winter­dienst­vertrag ist ein WerkvertragZur Frage wann Reini­gungs­kosten fällig sind

Die Verpflichtung zur Leistung eines Winterdienstes stellt einen Werkvertrag dar. Die Fälligkeit richtet sich demnach nach Werkrecht (§ 641 Abs. 1 BGB). Dies hat das Amtsgericht Essen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall schloss eine Reinigungsfirma mit einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­sell­schaft einen Vertrag, in dem sich die Firma zur Leistung des Winterdienstes verpflichtete. Im Folgenden kam es zu einem Streit über die Zahlungspflicht eines Wohnungs­ei­gen­tümers und die Fälligkeit der Reini­gungs­kosten.

Fälligkeit bei Abnahme

Das Amtsgericht Essen qualifizierte den Reini­gungs­vertrag als einen Werkvertrag. Demnach war die Vergütung nach Abnahme des Werkes gemäß § 641 Abs. 1 BGB fällig.

Grundsätzlich ist daher zur Fälligkeit die Abnahme des Werkes Voraussetzung, § 641 Abs. 1 BGB.

Bezüglich der Fälligkeit der Vergütung führte das Gericht aus, dass in dem Reini­gungs­vertrag die Fälligkeit gemäß § 5 Nr. 1 mit dem 1. eines jeden Monats angegeben ist, was bei einem Dauer­schuld­ver­hältnis, wie es hier vorliegt, auch nicht ungewöhnlich ist. Weiterhin ist hier unter § 4 Nr. 1 die Abnahme dergestalt geregelt, so dass die Arbeit als abgenommen gilt, wenn nicht binnen 48 Stunden eine Benach­rich­tigung an den Auftragnehmer erfolgt.

Die Abnahme des Werkes könne auch stillschweigend erfolgen, wenn wie hier keine Mängelrügen erfolgt seien.

Quelle: Amtsgericht Essen, ra-online (vt/rb)

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