Amtsgericht Essen Urteil30.12.2009
Winterdienstvertrag ist ein WerkvertragZur Frage wann Reinigungskosten fällig sind
Die Verpflichtung zur Leistung eines Winterdienstes stellt einen Werkvertrag dar. Die Fälligkeit richtet sich demnach nach Werkrecht (§ 641 Abs. 1 BGB). Dies hat das Amtsgericht Essen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall schloss eine Reinigungsfirma mit einer Wohnungseigentümergesellschaft einen Vertrag, in dem sich die Firma zur Leistung des Winterdienstes verpflichtete. Im Folgenden kam es zu einem Streit über die Zahlungspflicht eines Wohnungseigentümers und die Fälligkeit der Reinigungskosten.
Fälligkeit bei Abnahme
Das Amtsgericht Essen qualifizierte den Reinigungsvertrag als einen Werkvertrag. Demnach war die Vergütung nach Abnahme des Werkes gemäß § 641 Abs. 1 BGB fällig.
Grundsätzlich ist daher zur Fälligkeit die Abnahme des Werkes Voraussetzung, § 641 Abs. 1 BGB.
Bezüglich der Fälligkeit der Vergütung führte das Gericht aus, dass in dem Reinigungsvertrag die Fälligkeit gemäß § 5 Nr. 1 mit dem 1. eines jeden Monats angegeben ist, was bei einem Dauerschuldverhältnis, wie es hier vorliegt, auch nicht ungewöhnlich ist. Weiterhin ist hier unter § 4 Nr. 1 die Abnahme dergestalt geregelt, so dass die Arbeit als abgenommen gilt, wenn nicht binnen 48 Stunden eine Benachrichtigung an den Auftragnehmer erfolgt.
Die Abnahme des Werkes könne auch stillschweigend erfolgen, wenn wie hier keine Mängelrügen erfolgt seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2012
Quelle: Amtsgericht Essen, ra-online (vt/rb)