Dokument-Nr. 10645
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- GE 2008, 405Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2008, Seite: 405
- MDR 2008, 448Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 448
- NJW 2008, 1440Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 1440
- NZM 2008, 242Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 242
- VersR 2008, 505Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 505
- WuM 2008, 235Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2008, Seite: 235
- Landgericht Berlin, Urteil26.07.2006, 18 O 104/06
- Kammergericht Berlin, Urteil15.03.2007, 10 U 165/06
Bundesgerichtshof Urteil22.01.2008
Übertragung der Streupflicht auf Dritten – Mieter hat bei Verletzungen aufgrund ungeräumter Wege Anspruch auf SchadensersatzVerkehrssicherungspflicht kann vom Vermieter auf ein weiteres Unternehmen delegiert werden
Hat ein Vermieter die winterlichen Räum- und Streupflichten auf einen Winterdienst übertragen, kann dieser schadensersatzpflichtig werden, wenn ein Mieter aufgrund nicht geräumter Zugangswege zum Haus stürzt und sich verletzt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Vermieter die winterliche Räum- und Streupflicht auf einen Winterdienst übertragen. Da dennoch im Winter trotz Schnee und Eisglätte der Eingangsbereich des Mietshauses nicht ausreichend gestreut war, stürzte eine Mieterin beim Verlassen des Hauses und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu.
Verkehrssicherungspflichten des Vermieters verkürzen sich bei Übertragung der Streupflichten auf Dritte auf Kontroll- und Überwachungspflichten
Die Mieterin verklagte den Winterdienst daraufhin auf Schadensersatz. Die Klage blieb vor dem Landgericht und Kammergericht Berlin zunächst erfolglos. Der Bundesgerichtshof gab der Frau schließlich grundsätzlich Recht. Die Verkehrssicherungspflichten können mit der Folge eigener Entlastung durchaus vom Vermieter auf ein weiteres Unternehmen delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des Vermieters verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Der mit der Aufgabe beauftragte Winterdienst wird seinerseits deliktisch verantwortlich.
Sicherung des Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte muss auch bei Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf Dritte gewährleistet sein
Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte ist Aufgabe des Vermieters. Sie dient vor allem dem Schutz der Mieter (vgl. BGH. Urt. v. 12.07.1968 - VI ZR 134/67 -). Dass die Übertragung der Streupflicht vom Vermieter auf einen Dritten den sicheren Zugang der Mieter zum Haus gewährleisten sollte, liege auf der Hand, so die Richter. Dies sei auch für den beklagten Winterdienst ohne weiteres erkennbar gewesen. Aufgrund der Schutzwirkung des Vertrages zwischen Vermieter und Winterdienst bestünden daher durchaus Schadensersatzansprüche seitens der Klägerin.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurück an das Kammergericht gewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof
der Leitsatz
BGB § 328, § 823 Abs. 1
Die Übertragung der Streupflicht durch den Vermieter auf einen Dritten dient auch der Sicherung des Zugangs zum Mietobjekt. Die dort wohnhaften Mieter können deshalb in den Schutzbereich des Übertragungsvertrages einbezogen sein.
Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist.
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