21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 10645

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Urteil22.01.2008BundesgerichtshofVI ZR 126/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2008, 405Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2008, Seite: 405
  • MDR 2008, 448Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 448
  • NJW 2008, 1440Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 1440
  • NZM 2008, 242Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 242
  • VersR 2008, 505Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 505
  • WuM 2008, 235Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2008, Seite: 235
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil26.07.2006, 18 O 104/06
  • Kammergericht Berlin, Urteil15.03.2007, 10 U 165/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil22.01.2008

Übertragung der Streupflicht auf Dritten – Mieter hat bei Verletzungen aufgrund ungeräumter Wege Anspruch auf SchadensersatzVerkehrs­si­che­rungs­pflicht kann vom Vermieter auf ein weiteres Unternehmen delegiert werden

Hat ein Vermieter die winterlichen Räum- und Streupflichten auf einen Winterdienst übertragen, kann dieser schaden­s­er­satz­pflichtig werden, wenn ein Mieter aufgrund nicht geräumter Zugangswege zum Haus stürzt und sich verletzt. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Vermieter die winterliche Räum- und Streupflicht auf einen Winterdienst übertragen. Da dennoch im Winter trotz Schnee und Eisglätte der Eingangsbereich des Mietshauses nicht ausreichend gestreut war, stürzte eine Mieterin beim Verlassen des Hauses und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu.

Verkehrs­si­che­rungs­pflichten des Vermieters verkürzen sich bei Übertragung der Streupflichten auf Dritte auf Kontroll- und Überwa­chungs­pflichten

Die Mieterin verklagte den Winterdienst daraufhin auf Schadensersatz. Die Klage blieb vor dem Landgericht und Kammergericht Berlin zunächst erfolglos. Der Bundes­ge­richtshof gab der Frau schließlich grundsätzlich Recht. Die Verkehrs­si­che­rungs­pflichten können mit der Folge eigener Entlastung durchaus vom Vermieter auf ein weiteres Unternehmen delegiert werden. Die Verkehrs­si­che­rungs­pflichten des Vermieters verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwa­chungs­pflichten. Der mit der Aufgabe beauftragte Winterdienst wird seinerseits deliktisch verantwortlich.

Sicherung des Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte muss auch bei Übertragung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht auf Dritte gewährleistet sein

Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte ist Aufgabe des Vermieters. Sie dient vor allem dem Schutz der Mieter (vgl. BGH. Urt. v. 12.07.1968 - VI ZR 134/67 -). Dass die Übertragung der Streupflicht vom Vermieter auf einen Dritten den sicheren Zugang der Mieter zum Haus gewährleisten sollte, liege auf der Hand, so die Richter. Dies sei auch für den beklagten Winterdienst ohne weiteres erkennbar gewesen. Aufgrund der Schutzwirkung des Vertrages zwischen Vermieter und Winterdienst bestünden daher durchaus Schaden­s­er­satz­ansprüche seitens der Klägerin.

Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurück an das Kammergericht gewiesen.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

der Leitsatz

BGB § 328, § 823 Abs. 1

Die Übertragung der Streupflicht durch den Vermieter auf einen Dritten dient auch der Sicherung des Zugangs zum Mietobjekt. Die dort wohnhaften Mieter können deshalb in den Schutzbereich des Übertra­gungs­ver­trages einbezogen sein.

Die deliktische Einstands­pflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrs­si­cherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primä­r­ver­kehrs­si­che­rungs­pflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist.

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